Rz. 250
Muster 15.29: Erinnerung nach § 573 ZPO gegen die Verweigerung des Rechtskraftzeugnisses
Muster 15.29: Erinnerung nach § 573 ZPO gegen die Verweigerung des Rechtskraftzeugnisses
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des _________________________
Erinnerung gem. § 573 ZPO
erhoben und beantragt:
Unter Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom _________________________ wird dieser angewiesen, dem _________________________ ein Rechtskraftzeugnis gemäß dem Antrag vom _________________________ zu erteilen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Mit Schreiben vom _________________________ wurde gem. § 706 ZPO beantragt, hinsichtlich des Urteils des erkennenden Gerichts vom _________________________, Az: _________________________, ein Rechtskraftzeugnis zu erteilen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit dem angefochtenen Beschl. v. _________________________ die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses mit der Begründung verweigert, dass _________________________.
□ | Die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass das bezeichnete Urteil nicht rechtskräftig sei, ist unzutreffend, weil das am _________________________ verkündete Urteil ausweislich Blatt _________________________ der Gerichtsakte am _________________________ zugestellt wurde und damit die Rechtsmittelfrist des _________________________ am _________________________ abgelaufen ist. Die abweichende Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass _________________________, ist unzutreffend, weil _________________________. |
□ | Die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, er könne die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses verweigern, ist unzutreffend, weil _________________________. |
□ | Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gerügt hat, dass _________________________, ist dieser Mangel inzwischen behoben, da _________________________. Der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses stehen daher keine weiteren Hindernisse entgegen. |
Zum Nachweis der Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird auf die vorliegende Prozessakte Bezug genommen. Im Übrigen wird der Vortrag durch Vorlage von _________________________ glaubhaft gemacht.
Soweit der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht nach § 573 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 572 ZPO abhilft, wird gebeten, eine Entscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen.
Rechtsanwalt
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