Rz. 226

Zur Versorgung eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners, eines nichtehelichen (nicht eingetragenen) Lebenspartners, eines Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahesteht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759761 BGB geregelt.

Entscheidend ist, dass sie nicht etwa eine Mehrzahl einzelner selbstständiger Ansprüche mit fortlaufenden aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen darstellt, vielmehr setzt sie ein selbstständiges Rentenstammrecht voraus; die einzelnen Rentenzahlungen haben den Charakter von Rechtsfrüchten nach §§ 99, 100 BGB.[183] Die in § 761 BGB vorgesehene Schriftform ist bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und der vermächtnisweisen Zuwendung der Rente unproblematisch, weil hier die Formerfordernisse noch qualifizierter sind.

 

Rz. 227

Dem Einkommensteuerrecht entstammt der Begriff der dauernden Last. Sie ist eine Unterart wiederkehrender Bezüge.[184] Verpflichtungsgrund für eine Zahlung als dauernde Last kann auch ein Vermächtnis sein.

 

Rz. 228

Renten und dauernde Lasten unterscheiden sich vor allem darin, dass Renten in regelmäßigen Zeitabständen und stets in gleicher Höhe fällig sind, während dauernde Lasten unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe geleistet werden können. Aber auch regelmäßige und gleichbleibende Zahlungen können als dauernde Last und unregelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe als Rente zu beurteilen sein: Entscheidend ist, ob nach der Anordnung des Erblassers eine Änderungsklausel enthalten ist. Eine dauernde Last darf nur in analoger Anwendung von § 323 ZPO abänderbar sein, nicht aber eine Rente. Die Anpassung einer Rente im Wege der Wertsicherung führt aber nicht dazu, dass die Rente zur dauernden Last würde.[185] Bei ihr darf eine Änderung nach § 323 ZPO nicht vereinbart sein.[186]

[183] RGZ 89, 259; BGH BB 1966, 305.
[184] GrS BFHE 165, 225 = BStBl II 92, 78.
[185] BFH BStBl II 1983, 99.
[186] BFHE 116, 501 = BStBl II 75, 881.

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