Rz. 3

Das Vermächtnis kann durch Testament (§ 1939 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB), im letzteren Falle vertragsmäßig (§ 2278 Abs. 2 BGB) oder einseitig, angeordnet werden, in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, § 2270 Abs. 3 BGB.

Die Entstehung des Vermächtnisses regeln die §§ 2176 ff. BGB; vor dem Erbfall besteht lediglich eine Hoffnung, aber keine gesicherte Anwartschaft.[1] Bezüglich der formalen Erfordernisse gilt formelles Testaments- bzw. Erbvertragsrecht.

Hierzu OLG Naumburg:[2]

Zitat

"Der unterzeichnete und mit der Jahreszahl versehene schriftliche Vermerk des Erblassers auf einem Grundbuchauszug, in dem er erklärt, jemandem Grundstücksmiteigentum zuwenden zu wollen, kann sich als wirksames Vermächtnis darstellen, auch wenn daneben weitere letztwillige Verfügungen existieren."

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