a) Verzug
Rz. 33
Es gelten die allgemeinen Verzugsvorschriften. Verzug kann auch ohne Mahnung bei kalendermäßig berechenbarer Leistungszeit eintreten, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Rz. 34
Beispiel
Fälligkeit drei Monate nach Erbfall, nach der Bekanntgabe der betreffenden Verfügung von Todes wegen oder nach Erklärung der Vermächtnisannahme gegenüber dem Beschwerten.
Rz. 35
Es gelten natürlich auch die Vorschriften über die Verzugszinsen.
b) Unmögliches oder ungesetzliches Vermächtnis
Rz. 36
§ 2171 Abs. 1 BGB erfasst die anfängliche objektive Unmöglichkeit eines Vermächtnisses und stellt nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, sondern konsequenterweise auf den Zeitpunkt des Erbfalls ab, weil eine Vermächtnisanordnung zwar im Zeitpunkt der Testamentserrichtung existent aber noch nicht rechtswirksam wird.
Rz. 37
Ist die Wirksamkeit eines Vermächtnisses von einer behördlichen Genehmigung abhängig, bspw. nach GrdstVG, so ist die Anordnung bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam. Bei Versagung der Genehmigung tritt nachträgliche Unmöglichkeit ein.
Dazu der BGH:
Zitat
"… Denn eine Leistung, die behördlicher Genehmigung bedarf, ist nicht von Anfang an unmöglich; sie wird es erst nachträglich dann, wenn die Genehmigung endgültig versagt wird, und ist bis zu diesem Zeitpunkt als möglich anzusehen … Dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtung tatsächlich ungewiss ist, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Verpflichtung also nicht; in Betracht kommt nicht Unwirksamkeit des Geschäfts von vornherein (§ 2171; vgl. § 306 BGB), sondern nur späterer Wegfall der Leistungspflicht bei Genehmigungsversagung (§ 275; vgl. §§ 280, 324, 125 BGB)."
c) Haftung für Rechtsmängel beim Vermächtnis
Rz. 38
Das Vermächtnisrecht differenziert nach Rechtsmängeln (§ 2182 BGB) und Sachmängeln (§ 2183 BGB), und zwar auch bei den Rechtsfolgen – im Gegensatz zum Kaufrecht, wo die Rechtsfolgen für Rechts- und Sachmängel in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht unterschieden werden.
In § 2182 BGB ist bezüglich der Haftung für Rechtsmängel beim Gattungsvermächtnis – nicht auch beim Stückvermächtnis – weitgehend auf das Kaufrecht verwiesen. Für die Definition des Rechtsmangels ist § 435 BGB entsprechend anzuwenden.
Rz. 39
Die Rechtsmängelhaftung des Vermächtnisrechts differenziert nach
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Stückvermächtnis, |
▪ |
Gattungsvermächtnis und |
▪ |
Verschaffungsvermächtnis. |
Rz. 40
Beim Stückvermächtnis haftet der Beschwerte grundsätzlich nicht für Rechtsmängel, vgl. §§ 2165–2168 BGB.
Beim Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) wird auf das Kaufrecht verwiesen. Die Verweisung auf § 436 BGB betrifft öffentliche Lasten bei Grundstücken. Allerdings dürfte ein Grundstücksvermächtnis in der Form des Gattungsvermächtnisses kaum vorkommen.
Rz. 41
Die Verweisungen auf §§ 452 und 453 BGB betreffen den Schiffs- und Rechtskauf bzw. das Schiffs- und Rechtsübertragungsvermächtnis in der Form des Gattungsvermächtnisses; auch diese Alternativen werden in der Praxis selten vorkommen.
Rz. 42
Die Verweisung auf § 444 BGB bedeutet: Beim Gattungsvermächtnis haftet der Beschwerte doch, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Rz. 43
Beim Verschaffungsvermächtnis kommt es darauf an, ob es sich um ein Stückvermächtnis oder ein Gattungsvermächtnis handelt. Für jede Vermächtnisart gelten die allgemeinen, zuvor dargestellten Regeln. Hinzu kommt bei beiden noch die Haftungsbeschränkung nach § 2170 Abs. 2 BGB, wonach bei subjektiver Unmöglichkeit unabhängig vom Vertretenmüssen ein Wertersatzanspruch an die Stelle des Vermächtnisanspruchs tritt.
d) Haftung für Sachmängel beim Vermächtnis
Rz. 44
Das Vermächtnisrecht unterscheidet eine Haftung für Rechtsmängel (§ 2182 BGB) und eine solche für Sachmängel (§ 2183 BGB).
Die Sachmängelhaftung des Vermächtnisrechts differenziert nach
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Stückvermächtnis und |
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Gattungsvermächtnis. |
Bei einem Stückvermächtnis haftet der Beschwerte nicht für etwaige Sachmängel. Die Sache wird in dem Zustand geschuldet wie sie ist. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis als Verschaffungsvermächtnis angeordnet ist.
Rz. 45
In § 2183 S. 3 BGB ist bezüglich der Haftung für Sachmängel beim Gattungsvermächtnis – nicht auch beim Stückvermächtnis – hinsichtlich der Sekundäransprüche auf das Kaufrecht verwiesen. Ähnlich wie in § 439 BGB hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Einen Anspruch auf Nachbesserung könnte nur der Erblasser mit der Anordnung des Vermächtnisses selbst gewähren. Es besteht kein Recht auf Minderung. Insofern hat sich beim Gattungsvermächtnis durch die Schuldrechtsreform nichts geändert; der Nachlieferungsanspruch bestand auch schon nach bisherigem Recht. Für die Definition des Sachmangels ist § 434 BGB entsprechend anzuwenden.
Rz. 46
Bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels von Seiten des Vermächtnisbeschwerten haftet dieser auf...