Rz. 189

Muster 15.16: Nießbrauchseinräumung (Untervermächtnis) an einem Grundstück

 

Muster 15.16: Nießbrauchseinräumung (Untervermächtnis) an einem Grundstück

Vertrag über die Einräumung eines Grundstücksnießbrauchs

I. Rechtsverhältnisse

Der Unterzeichnete _________________________ wurde Miterbe am Nachlass seines am _________________________ verstorbenen Vaters _________________________. In dessen privatschriftlichem Testament vom _________________________, das das Nachlassgericht _________________________ am _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet hat, wurde dem Unterzeichneten als Vorausvermächtnis das Grundstück _________________________ zugewandt. Darüber hinaus enthält das Testament die Anordnung, dass der überlebenden Ehefrau der lebenslange Nießbrauch an diesem Grundstück zustehen soll. Die nunmehrige Witwe hat dieses Nießbrauchsvermächtnis angenommen.

II. Nießbrauchs-Bestellung

In Erfüllung der Verpflichtung des Vorausvermächtnisnehmers aus dem bezeichneten Testament bestellt er hiermit seiner Mutter, Frau _________________________, den lebenslangen Nießbrauch an dem bezeichneten Grundstück. Das Nießbrauchsrecht hat den gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff. BGB. Abweichende Vereinbarungen über die Lastentragung nach § 1047 BGB werden nicht getroffen.

Grundstückseigentümer und Nießbraucher sind sich über die Bestellung des Nießbrauchsrechts einig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich so zu stellen, als wäre der Nießbrauch mit Wirkung ab Todestag des Erblassers eingeräumt worden.

Der Grundstückseigentümer wird eine formrichtige Eintragungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt _________________________ abgeben. Die Antragstellung auf Eintragung des Nießbrauchs wird der Nießbraucherin überlassen.

Die Kosten der Nießbrauchsbestellung und ihres Vollzugs trägt _________________________.

Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt _________________________ EUR. Die Nießbrauchsberechtigte ist _________________________ Jahre alt.

(Grundstückseigentümer)

(Nießbraucherin)

 

Rz. 190

Die Angaben des Alters des Nießbrauchers und des Jahreswerts sind erforderlich für die Gegenstandswertermittlung durch das Grundbuchamt (§ 52 GNotKG). Der dingliche Vertrag über die Nießbrauchsbestellung (§ 873 BGB) bedarf keiner Form. Lediglich die Eintragungsbewilligung des Eigentümers (§ 19 GBO) bedarf der Beglaubigung nach § 29 GBO.

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