Rz. 17

Für die Vermächtnisforderung gelten die Haftungsvorschriften der §§ 275, 276, 278, 280284 BGB, die Vorschriften über den Leistungsort und die Gefahrtragung (§§ 269, 270 BGB) sowie über den Verzug (§§ 286 ff. BGB). Wird der Vermächtnisgegenstand von einem Dritten zerstört, haftet dieser nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.[30] Ist der Nachlass infolge der Anordnung von Vermächtnissen überschuldet, so steht dem Erben die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu (vgl. dazu § 11 Rdn 315 ff.)

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