aa) Hemmung der Verjährung
Rz. 23
Mit der Hemmung wird die Verjährungsfrist, die zu laufen begonnen hat, angehalten; sie läuft erst später weiter, § 209 BGB. Andere Fälle sieht das Gesetz vor, die zu einem Neubeginn des Fristlaufs führen.
bb) Hemmungstatbestände
Rz. 24
Die Hemmungstatbestände werden in § 204 BGB aufgeführt.
Rz. 25
Die für die Praxis wichtigsten Hemmungsgründe des § 204 Abs. 1 BGB sind folgende:
▪ |
Nr. 1: Klageerhebung: Hemmung beginnt mit Klageeinreichung, wenn Zustellung demnächst erfolgt, § 270 Abs. 3 ZPO; |
▪ |
Nr. 6: Streitverkündung: Hemmung beginnt mit Einreichung des Schriftsatzes, wenn Zustellung demnächst erfolgt, § 270 Abs. 3 ZPO; |
▪ |
Nr. 7: Selbstständiges Beweisverfahren: Hemmung beginnt mit der Zustellung des Antrags; |
▪ |
Nr. 8: Vereinbartes Begutachtungsverfahren; Empfehlung: In der Vereinbarung Anfang und/oder Ende der Hemmung festlegen; |
▪ |
Nr. 9: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Arrest, einstweilige Verfügung); |
▪ |
Nr. 11: Beginn des Schiedsverfahrens; |
▪ |
Nr. 14: Erstmaliger PKH-Antrag. |
cc) Ablaufhemmung
Rz. 26
Nicht nur für die Dauer der in § 204 Abs. 1 BGB genannten jeweiligen Verfahren wird die Verjährung gehemmt, vielmehr endet sie gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
dd) Beendigung der Hemmung durch Stillstand des Verfahrens
Rz. 27
Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so endet die Hemmung mit der letzten Verfahrenshandlung; sie beginnt dann erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt, § 204 Abs. 2 S. 2, 3 BGB:
▪ |
Bei Stillstand: An die Stelle des Abschlusses des Verfahrens tritt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien. |
▪ |
Stillstand ist zu bejahen, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben.
▪ |
aber: kein Stillstand, wenn das Gericht nicht betreibt, |
▪ |
und: kein Stillstand bei langer Dauer eines SV-Gutachtens. |
|
ee) Hemmung bei Verhandlungen
Rz. 28
Verhandlungen sollen nicht unter dem Druck einer drohenden Verjährung stehen, deshalb sieht § 203 S. 1 BGB hier einen Hemmungstatbestand vor.
ff) Ablaufhemmung bei nicht voll geschäftsfähigen Personen
Rz. 29
Der praktisch wichtigste Fall ist der Anspruch minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil. Hier endet nach § 210 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Vermächtnisnehmers bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels. Das Besondere an § 210 Abs. 1 BGB ist, dass die Ablaufhemmung auch für die Fälle gilt, dass der Schuldner nicht voll geschäftsfähig ist.
gg) Verjährungsbeginn
Rz. 30
Die Verjährungsfrist ist für die seit 1.1.2010 eingetretenen Erbfälle den allgemeinen Vorschriften als subjektive Verjährung auf Jahresende angepasst worden.