Rz. 88

Soweit einer der Erben minderjährig ist, kann er bei der Auflassung gleichwohl durch den miterbenden gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Beide stehen auf der gleichen Seite des Übertragungsvorganges, der gesetzliche Vertreter tritt mit seinem minderjährigen Kind nicht in rechtsgeschäftliche Beziehungen; und auch zwischen mehreren erbenden minderjährigen Kindern selbst findet im Fall der Vermächtniserfüllung eine Auseinandersetzung nicht statt.

Auch eine in einem notariellen Testament enthaltene postmortale Vollmacht an den Vermächtnisnehmer zur Vornahme der Auflassung ist möglich und zulässig.[89] Allerdings kann ein Elternteil, der minderjährige Kinder vertritt, nicht gleichzeitig das Testamentsvollstreckeramt ausüben und die Kinder vertreten, auch nicht als Mit-Testamentsvollstrecker.[90] In einem solchen Falle ist für jedes Kind ein Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB zu bestellen.

[89] OLG Köln DNotZ 1993, 136 = Rpfleger 1992, 299 = FamRZ 1992, 859 = MittRhNotK 1992, 88 = NJW-RR 1992, 1357.
[90] OLG Nürnberg OLGR 2001, 293 = NJWE-FER 2001, 316 = MDR 2001, 1117 = FamRZ 2002, 272 = ZEV 2002, 158 = MittBayNot 2002, 403.

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