Rz. 157
Ein Vorbehalt gem. § 305 ZPO berechtigt den Kläger lediglich zu Sicherungsmaßnahmen nach Arrestrecht (§ 782 ZPO), also bspw. bei einem Grundstücksvermächtnis lediglich zur Eintragung einer Vormerkung, aber nicht zur Eigentumsübertragung, entsprechend § 895 ZPO.
Nach Abschluss des Gläubigeraufgebots kann der Erbe beurteilen, ob ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht kommt oder die Dürftigkeitseinrede erhoben werden kann. Sollte der Nachlass für die Erfüllung aller Forderungen nicht ausreichen, so würde der Vermächtnisnehmer mit seiner Forderung ganz oder teilweise ausfallen (§ 327 Abs. 1 InsO, §§ 1990, 1991 Abs. 4 BGB, § 327 Abs. 1 InsO).
Mit Abschluss des Gläubigeraufgebots und Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens trifft ihn auch kein Verschulden mehr, für das er etwa ausfallenden Gläubigern gem. § 1980 BGB haften würde.
Rz. 158
Die prozessuale Wirkung des Vorbehalts gem. § 305 ZPO:
§ 782 ZPO, der auf das Arrestrecht verweist, hat eine zu sichernde Geldforderung im Auge, weil die Regeln des Arrestes nur auf Geldforderungen anzuwenden sind. Sollte der eingeklagte Anspruch aber auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sein, so könnte in entsprechender Anwendung von § 895 ZPO lediglich eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden, denn nur die Vormerkung sichert den Eigentumsübertragungsanspruch. Da aber das Vorbehaltsurteil in einem solchen Fall die Verurteilung zur Auflassung enthält, damit die abzugebende Willenserklärung gem. § 894 ZPO mit Rechtskraft ersetzt wird, muss die Unzulässigkeit der Eigentumsumschreibung bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens bereits in den Tenor des Vorbehaltsurteils, also des Ersturteils, aufgenommen und vom Beklagten im Erstprozess beantragt werden. Denn anders könnte das Grundbuchamt den Vorbehalt nicht umsetzen. Würde aber die Auflassung vollzogen und das Eigentum auf den Kläger umgeschrieben werden, so wäre Erfüllung eingetreten, die aber zunächst wegen des Vorbehalts gerade nicht verlangt werden kann.
In aller Regel wird Klagabweisung beantragt werden und hilfsweise für den Fall der Verurteilung die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 305 ZPO:
Formulierungsbeispiel
Bis zum Abschluss des beim Amtsgericht (…) unter dem Az. (…) laufenden Aufgebots der Nachlassgläubiger kann der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem bezeichneten Grundstück nur durch Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden. Eine Eigentumsumschreibung auf den Kläger darf so lange nicht erfolgen.
Rz. 159
Entsprechendes gilt bei Verurteilung zur Bestellung eines anderen dinglichen Rechts an einem Grundstück, z.B. eines dinglichen Vorkaufsrechts, eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts.
Ist Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt, so kann die im Urteil zu nennende Frist verlängert werden, § 782 S. 2 ZPO.