Rz. 172
Bewilligt der Vermächtnisbelastete die Eintragung einer Vormerkung nicht, so hat der Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO zur Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zu erwirken (zur fingierten Bewilligung einer Vormerkung nach § 895 ZPO siehe Rdn 181 ff. und Muster in Rdn 184).
aa) Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen
Rz. 173
Um eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO vor Eintritt der Fiktion des § 895 ZPO zu erlangen, braucht der Vermächtnisnehmer lediglich seinen materiell-rechtlichen Übertragungsanspruch glaubhaft zu machen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Nicht aber glaubhaft zu machen braucht er die Gefährdung seines Übertragungsanspruchs, also den Verfügungsgrund, weil sich die Dringlichkeit bereits aus der Möglichkeit eines Rechtsverlusts durch Eigentumsübertragung an einen Erwerber ergibt, §§ 883, 885 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Vermächtnisbelastete ist rechtmäßiger Eigentümer, er ist lediglich schuldrechtlich zur Eigentumsübertragung und Herausgabe an den Vermächtnisnehmer verpflichtet.
bb) Inhalt der Glaubhaftmachung
Rz. 174
Mit welchen Beweismitteln die Glaubhaftmachung erfolgen kann, regelt § 294 ZPO. Zunächst unterscheidet sich die Glaubhaftmachung von der vollen Beweisführung nach § 286 ZPO dadurch, dass beim Richter keine volle Überzeugung bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen herbeigeführt werden muss; es reicht vielmehr die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten von mehreren in Betracht kommenden – streitigen – Sachverhalten. Unstreitiges braucht nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Rz. 175
Zur Glaubhaftmachung dienen alle Beweismittel der ZPO – sofern sie präsent sind, § 294 Abs. 1 und 2 ZPO – und zusätzlich die eidesstattliche Versicherung sowohl des Antragstellers im Verfügungsverfahren als auch all der Personen, die als Zeugen in Betracht kommen.
Rz. 176
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten wird, weil ein solches in den meisten Fällen nicht präsent sein dürfte, kaum als Mittel der Glaubhaftmachung dienen können. Allenfalls könnte ein Parteigutachten vorgelegt werden, das dann aber nicht die Beweisqualität eines Sachverständigengutachtens hätte, sondern die einer Urkunde bzw. des Parteivortrags. Denkbar wäre auch, dass aus einem früher oder parallel geführten Prozess bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt. Ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten ist gem. § 411a ZPO verwertbar.