Rz. 64

Die Beschränkungen und Beschwerungen bei der Berechnung des Wertes des Zusatzpflichtteils bleiben außer Betracht. Der Pflichtteilsberechtigte bleibt mit den Beschränkungen und Beschwerungen belastet, und dies wird nicht durch eine Erhöhung des Zusatzpflichtteils ausgeglichen.

Bei § 2305 BGB erhält der Pflichtteilsberechtigte insgesamt nur den Pflichtteil und hat zusätzlich (wie bei § 2306 BGB) die Belastungen zu tragen.

 

Beispiel

Der unverheiratete Erblasser E hinterlässt als einziges Kind seinen Sohn S, den er testamentarisch zu einem Viertel als Erben einsetzt. Außerdem beschwert er S mit einem Vermächtnis in Höhe von 1.000 EUR. Der reine Nachlasswert beträgt 10.000 EUR.

Der hinterlassene Erbteil des S beträgt wertmäßig 2.500 EUR, davon ist das Vermächtnis in Höhe von 1.000 EUR noch zu erfüllen, so dass dem S von seinem Erbteil netto 1.500 EUR verbleiben. Zusätzlich erhält er den Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB, der – wie zuvor dargestellt – 2.500 EUR beträgt. Insgesamt erhält S damit 4.000 EUR (1.500 + 2.500).

Diese Rechtslage entspricht damit der Vorschrift des § 2307 BGB, weil auch dort bei der Berechnung des Wertes des Vermächtnisses die Beschränkungen und Beschwerungen nicht wertmindernd abgezogen werden.

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