Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 50
Umstritten ist, mit welchem Rechtsmittel formelle Fehler des Verteilungsverfahrens durch die beteiligten Gläubiger verfolgt werden können. Nach h.M. sind Verstöße gegen Verfahrensvorschriften – wie z.B. die Ablehnung der Durchführung des Verteilungsverfahrens, die Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts, die verzögerte oder dem Plan widersprechende Auskehrung des Erlöses, die Nichtberücksichtigung eines erhobenen Widerspruchs, Rechenfehler – mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) oder – im Falle der vorhergehenden Gewährung rechtlichen Gehörs oder bei Ablehnung eines Antrags – der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) geltend zu machen. Nach anderer Auffassung ist der Widerspruch auch dann statthaft, wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, die zu einer inhaltlichen unrichtigen Feststellung des Teilungsplans geführt hat.
Rz. 51
Der h.M. ist zu folgen. Es handelt sich bis zur Erlösauskehr um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sodass für formelle Rügen allein die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO oder aber die Erinnerung nach § 766 ZPO in Betracht kommt. Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme oder eine Entscheidung handelt. Letzteres ist der Fall, wenn eine Anhörung im Verteilungsverfahren bereits stattgefunden hat. Dies wiederum ist mit der Aufforderung zur Vorlage der Forderungsaufstellung binnen zwei Wochen der Fall, sodass nach dieser Aufforderung grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO in der Notfrist von zwei Wochen einzulegen ist, wenn ein Gläubiger formelle Fehler des Verfahrens rügen möchte.
Rz. 52
Als formelle Rügen kommen insbesondere in Betracht:
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die Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Verteilungsgerichtes |
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Fehler bei der Ladung der Beteiligten |
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Nichteinhaltung von Fristen |
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Weigerung der Ausführung des Teilungsplans trotz Ablaufs der Frist zum Nachweis der Erhebung der Widerspruchsklage. |
Rz. 53
Hinweis
Sachliche Rügen gegen den Inhalt des Teilungsplans, insbesondere ein Verstoß gegen die Reihenfolge der zu berücksichtigenden Gläubiger nach § 804 ZPO, sind dagegen mit der Widerspruchsklage nach § 878 ZPO geltend zu machen.
Rz. 54
Der Schuldner, der selbst am Verteilungsverfahren nicht beteiligt ist, kann Verfahrensmängel nach § 766 ZPO (Einzelheiten siehe § 16) rügen. Insoweit fehlt es regelmäßig an einer Anhörung, sodass die Erinnerung und nicht die sofortige Beschwerde statthaft ist.
Rz. 55
Will der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung einzelner oder mehrerer Gläubiger geltend machen, so ist er auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (Einzelheiten siehe § 16) angewiesen.
Rz. 56
Will ein Dritter die Verwertung seines gepfändeten Gegenstandes verhindern, ist er auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (Einzelheiten siehe § 16 mit Musterantrag) zu verweisen, solange der Vollstreckungserlös noch nicht an die Gläubiger verteilt ist. Ist die Verteilung erfolgt, ist er auf die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung beschränkt.