Rz. 59

Auch hier handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.[22] Wie beim ProVida-System muss jedoch zusätzlich zu den Mindestvoraussetzungen das konkrete Messverfahren angegeben werden, da das Beschwerdegericht andernfalls die unterschiedlichen Fehlergrenzen nicht überprüfen kann.[23] Jedenfalls muss sich die Verkehrsfehlergrenze aus dem Urteil erkennen lassen.[24]

Bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler hat das Gericht die Messung weiter aufzuklären. Sofern eine sachverständige Prüfung keine weitere Klärung schafft oder aber ein schwerwiegender Mangel vorliegt, ist das Messergebnis nicht verwertbar.[25]

Grundsätzlich sollte zur Darlegung der Fahreridentifikation nicht "insgesamt" auf den Videofilm verwiesen werden. Jedoch soll es nicht rechtsfehlerhaft sein, wenn auf die "Inaugenscheinnahme des Videofilms" Bezug genommen wird.[26]

[22] Vgl. etwa: Beschl. v. 27.4.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), Rn 18, juris.
[23] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2006 – 1 Ss 55/06, Rn 9, juris = zfs 2007, 113 = NZV 2007, 256.
[24] OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.9.2004 – 1 Ss (OWi) 188 B/04, juris = DAR 2005, 162 = VRS 108, 121.
[25] AG Senftenberg, Beschl. v. 11.8.2008 – 54 OWi 1211 Js-OWi 16355/07 (274/07), Rn 6, juris = VA 2008, 211 = VRR 2009, 72.
[26] OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.2.2005 – 2 Ss (OWi) 132 B/04, juris = DAR 2005, 635.

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