Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 14
Damit ordnungsgemäße Zustellungen von elektronischen Dokumenten auf elektronischem Wege möglich sind, hat der Gesetzgeber für bestimmte Personenkreise in § 173 Abs. 2 ZPO geregelt, dass für diese eine Pflicht zur Eröffnung eines entsprechenden sicheren Übermittlungswegs besteht ("haben zu eröffnen"). Dies sind: Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Rz. 15
Diese Pflicht bestand bereits nach der vom 1.1.2018 bis 31.12.2021 geltenden Fassung des damaligen § 174 Abs. 3 ZPO. Die Pflicht ist für Rechtsanwälte dadurch erfüllt, dass die BRAK federführend allen ins Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitgliedern ein entsprechendes beA zur Verfügung stellt, d.h. empfangsbereit freischaltet. Nach § 173 Abs. 2 S. 2 ZPO sollen Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen. Für die Steuerberater wird ab 1.1.2023 das beSt (besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach) zur Verfügung stehen, siehe dazu auch Rdn 18 unten. Die sonstigen, in professioneller Eigenschaft am Prozess Beteiligten werden die Möglichkeit haben, über das eBO als sicheren Übermittlungsweg am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen.
Rz. 16
Der Gesetzgeber betont, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung eines sicheren Übermittlungswegs und die damit verbundene sog. passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ausschließlich die in professioneller Eigenschaft am Verfahren Beteiligten einbeziehen soll. Der Gesetzgeber, der in § 174 Abs. 1 ZPO noch formuliert hatte, dass nur an einen bestimmten Personenkreis "gegen Empfangsbekenntnis" zugestellt werden kann, wollte nun ausdrücklich auch die in professioneller Hinsicht am Zivilprozess beteiligten Personen, Vereinigungen oder Organisationen einbeziehen. Mit dieser etwas geänderten Formulierung in § 173 Abs. 2 ZPO im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung in § 174 Abs. 1 ZPO verbindet der Gesetzgeber das Ziel, dass Richterinnen oder Richter oder auch Beamtinnen und Beamte sowie Bedienstete der Polizeibehörden, die nach der alten Fassung als "zuverlässige Person" in diesem Sinne teilweise angesehen wurden, hier nicht mehr umfasst sein sollen. Denn Richterinnen und Richter oder auch Beamtinnen und Beamte sowie Bedienstete der Polizeibehörden, die als Privatperson oder in dienstlicher Eigenschaft als Zeugin oder Zeuge mit einem Gericht kommunizieren, sollen eben gerade nicht durch diese Regelung verpflichtet werden, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Ziel war es mit dieser "Umformulierung" damit also nicht, die Zustellung "gegen Empfangsbekenntnis" als solche abzuschaffen, sondern Rechtssicherheit und Klarheit hinsichtlich des Personenkreises zu schaffen, der verpflichtet ist, einen sicheren Übermittlungsweg vorzuhalten.
Rz. 17
Sowohl für die Steuerberater als auch die "Profinutzer" wird künftig aus dem "sollen eröffnen" ein "haben zu eröffnen", denn 173 Abs. 2 ZPO wird zum 1.1.2023 zunächst für die Steuerberater sowie zum 1.1.2024 für die "sonstigen in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann" geändert wie folgt:
Rz. 18
§ 173 ZPO – Zustellung von elektronischen Dokumenten ab 1.1.2023 – Steuerberater werden in Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des § 173 Abs. 2 ZPO mit aufgenommen und in S. 2 gestrichen:
Zitat
"(1) ……"
(2) 1Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
2Sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.
(3) … unverändert
(4) … unverändert.“
Rz. 19
Zum 1.1.2024 wird § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dann wie folgt lauten (der bis dahin geltende Satz 2 wird dann gestrichen, da inhaltsleer; die Profinutzer werden ebenfalls verpflichtet; Hervorhebungen durch die Verf.):
§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten:
Zitat
"(1) …."
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann,
2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.“
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
(3) … unverändert
(4) … unverändert.“
Rz. 20
Der Gesetzgeber listet (ausdrücklich nicht a...