Rz. 261

Aus all dem Vorgetragenen ergibt sich nach unserer Auffassung Folgendes:

Via beA können zurzeit (Stichtag 7.10.2022) zwei Arten von Zustellungen erfolgen: elektronische Zustellungen mit eEB-Anforderung durch Gerichte oder Anwälte sowie Zustellungen elektronischer Dokumente durch den Gerichtsvollzieher.
Bei Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher gilt eine Zustellungsfiktion; Zustellungsdatum ist das auf der Eingangsbestätigung des Gerichtsvollziehers ausgewiesene Datum des Eingangs beim Adressaten (siehe Rdn 255 oben). Es kommt hier nicht darauf an, ob oder wann die Eingangspost geöffnet wurde. Diese Zustellungsart unterscheidet sich deutlich von einer Zustellung mit eEB-Anforderung! Fristen laufen daher ab diesem Datum, siehe z.B. hierzu §§ 845, 840 ZPO.
Zustellungen mit Anforderung zur Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses sollten gem. §§ 31a Abs. 6, 31b Abs. 7 BRAO sowie § 14 BORA zeitnah vom sachbearbeitenden Anwalt/Mandatsträger zur Kenntnis genommen werden.
Ist die Zustellung ordnungsgemäß, erfolgt die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses gem. § 14 S. 2 BORA unverzüglich; ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß, wird die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses ebenso unverzüglich abgelehnt.

Als Zustellungsdatum ist das Datum der Kenntnisnahme vom Kenntnisnehmenden selbst einzutragen. Keine Voreintragung durch Mitarbeiter! Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass es nicht versehentlich zu einem Tipp- oder Schreibfehler kommt, da die Entkräftung eines falschen Datums nur sehr schwer möglich ist (siehe Rdn 119 oben) und das Empfangsbekenntnis einen hohen Beweiswert (siehe Rdn 4 ff. in diesem Kapitel) hat.

Fristen, die ab Zustellung berechnet werden, werden ordnungsgemäß und korrekt in den Fristenkalender eingetragen; die Fristberechnung orientiert sich am Kenntnisnahmedatum und somit am Zustellungsdatum.
Empfangsbekenntnisse sollten nach Eintragung der entsprechenden Fristen zeitnah (siehe Rdn 109 ff. in diesem Kapitel) an den Anfordernden (Gerichte, Behörde, Anwälte) zurückgesandt werden (siehe Rdn 33 u. 204 ff. in diesem Kapitel).
Werden versehentlich zwei eEBs mit unterschiedlichen Daten abgegeben, siehe dazu Rdn 170 in diesem Kapitel, ist für die Fristberechnung auf das erste Datum abzustellen; ggf. ist bei Entdeckung dieses Fehlers die Frist auf das frühere Datum umzutragen und durch entsprechenden Aktenvermerk nachvollziehbar zu dokumentieren, warum die Frist umgetragen wurde. Umtragungen, Streichungen und Löschungen von Fristen erfolgen ausschließlich nach Rücksprache mit dem sachbearbeitenden Anwalt, nie eigenmächtig durch Mitarbeiter, siehe auch § 22 Rdn 26 f. und 44 in diesem Werk.
Elektronische Nachrichten (empfangen und gesendet) sind ausnahmslos zu exportieren und zu speichern, um – sofern erforderlich – die entsprechenden Ursprungsdateien als Nachweismittel vorzuhalten (zum Export siehe § 14 Rdn 79 sowie § 10 Rdn 15 ff. in diesem Werk).

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