Rz. 239

Die Zustellung im Parteibetrieb kann auch durch den Gerichtsvollzieher erfolgen, siehe dazu § 192 S. 1 ZPO. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts den Auftrag zur Zustellung erteilen (sog. Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge), § 192 S. 2 ZPO. Der Auftrag wird dann an den Gerichtsvollzieher weitergegeben, § 192 S. 3 ZPO. Zwar regelt § 191 ZPO, dass die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung finden, wenn eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist. Dies gilt jedoch nur, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften gem. §§ 192195 ZPO Abweichungen ergeben. Abweichungen ergeben sich dabei insbesondere bei der Zustellung durch Gerichtsvollzieher an Anwälte; die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis scheidet hier aus.

 

Rz. 240

Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum ERVV-Ausbaugesetz[158] nochmals erheblich ergänzt, was u.a. auch auf eine Stellungnahme der Gerichtsvollzieher zurückzuführen ist.[159]

[158] Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021, BGBl I 2021, 4607.
[159] Die Begründung zu den Änderungen und Einführung der §§ 193 und 193a ZPO finden sich in BT-Drucks 19/31119, 4–6 v. 23.6.2021 (Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz [6. Ausschuss]).

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