Rz. 6

Die Zustellung von elektronischen Dokumenten und Schriftstücken von Gerichten gegen Empfangsbekenntnis ist vornehmlich in den §§ 173 (elektronische Form) und 175 ZPO (Schriftstücke) geregelt. Diese werden in ihrer Neufassung seit dem 1.1.2022 aufgrund ihrer Wichtigkeit nachstehend abgedruckt. Sie gelten u.a. auch in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, vgl. § 56 Abs. 2 VwGO, § 53 Abs. 2 FGO und § 63 Abs. 2 SGG sowie über § 46 Abs. 2 ArbGG in Arbeitsgerichtssachen.

 

Rz. 7

Zitat

§ 173 ZPO – Zustellung von elektronischen Dokumenten

"(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden."

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie

2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“

 

Rz. 8

Die Zustellung von Schriftstücken durch das Gericht gegen Empfangsbekenntnis u.a. an Rechtsanwälte ("die in § 173 Abs. 2 Genannten") ist in § 175 ZPO geregelt.

 

Rz. 9

Zitat

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

"(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden."

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.“

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