Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 282
Möchte der Rechtsanwalt das eEB nicht abgeben, so kann er die Anforderung ablehnen, indem er auf der eingegangenen, geöffneten Anforderung auf den Button "Ablehnung erstellen" klickt. Er wählt jetzt den Ablehnungsgrund unter den Vorgaben: "Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig", "Zertifikatsprüfung fehlgeschlagen" oder "Zustellungsempfänger nicht am Verfahren beteiligt" (1). Es erfolgt eine kurze Beschreibung der Ablehnung im Textfeld "Erläuterung" (2) (Pflichtfeld, muss mit mindestens einem beliebigen Zeichen gefüllt werden). Weder das Aktenzeichen des Empfängers (3) noch das Aktenzeichen des Senders (4) können abgeändert werden. Ebenso ist im Bereich der Absender- und Empfängerfelder (6) keine Manipulation der Einträge möglich. Die Betreffzeile (5) kann dagegen bei Bedarf inhaltlich angepasst werden. Die Sendefunktion (7) steht sowohl dem Vertreter im Vertretenen-Postfach als auch dem Postfachinhaber zur Verfügung, auch wenn der Strukturdatensatz der abgelehnten, zurückzusendenden eEB-Anforderung nicht signiert wird.
Rz. 283
Abb. 10: eEB ablehnen und senden
Rz. 284
Die Möglichkeit, einen Strukturdatensatz qualifiziert elektronisch signieren zu können, wird dem Vertreter mit der Rolle "Vertretung" auch beim Ablehnen der Abgabe eines eEB nicht angeboten bzw. angezeigt. Lehnt dagegen der Postfachinhaber im eigenen Postfach oder als Vertreter mit der Rolle "Mitarbeiter" (mit Anwaltseigenschaft) im vertretenen Postfach die eEB-Anforderung ab, könnte der Strukturdatensatz mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) signiert werden. Der Button "Strukturdatensatz signieren" steht zur Verfügung, siehe Abb. 8 Rdn 278 und Abb. 10 Rdn 283. Wird die qeS nicht am Strukturdatensatz angebracht, ist für beide (Postfachinhaber und Vertreter mit der Rolle "Mitarbeiter" [mit Anwaltseigenschaft]) in der Situation der Ablehnung einer eEB-Anforderung der Button "Nachricht senden" trotz nicht qualifiziert signiertem Strukturdatensatz verfügbar und die Ablehnung des eEBs kann auch ohne die Anbringung einer qeS (am Strukturdatensatz) gesendet werden.
Rz. 285
Die rechtliche Grundlage für die Zurückweisung einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung gegen EB bei Zustellungen von Gerichten, Anwälten und Behörden findet sich in § 14 S. 2 BORA. Handelt es sich um eine ordnungsgemäße Zustellung, besteht seit 1.1.2018 die berufsrechtliche Pflicht, über den zu diesem Zeitpunkt neu in Kraft getretenen § 14 S. 1 BORA ein EB unverzüglich zurückzusenden, siehe hierzu auch Rdn 33 u. 204 in diesem Kapitel.