Rz. 72
Die Verurteilung in eine dynamische Rente, gekoppelt beispielsweise an den Lebenshaltungskostenindex, war ebenso unzulässig wie deren außergerichtliche Vereinbarung (z.B. durch Wertsicherungsklausel).
a) Bis 31.12.1998
Rz. 73
Wertsicherungsklauseln unterlagen bis 1998 der Genehmigungspflicht durch die Deutsche Bundesbank nach § 3 S. 2 Währungsgesetz, § 49 II Außenwirtschaftsgesetz. Zu Detailfragen siehe die Richtlinien der Deutschen Bundesbank über die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln.
Rz. 74
§ 3 Währungsgesetz a.F.
1Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden.
2Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.
Rz. 75
§ 49 Außenwirtschaftsgesetz a.F.
(1) § 3 S. 1 des Währungsgesetzes findet auf Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden keine Anwendung.
(2) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 des Währungsgesetzes ist die Deutsche Bundesbank zuständig.
b)1. 1.1999 bis 13.9.2007
Rz. 76
§ 3 Währungsgesetz wurde durch das EuroEG aufgehoben und durch § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PaPkG) ersetzt. § 2 PaPkG regulierte bis zum 13.9.2007 das Indexierungsverbot.
Rz. 77
Weder die Verurteilung in eine dynamische Rente noch deren außergerichtliche Vereinbarung war zulässig (§ 2 PaPkG i.V.m. PrKV). Wertsichernde Gleitklauseln unterlagen der währungsrechtlich bestimmten Genehmigungspflicht (zuständigen Behörde: § 7 PrKV: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA]). Nicht genehmigte Klauseln waren schwebend unwirksam, die im Währungsrecht vorgesehenen Ausnahmen (§ 2 II PaPkG i.V.m. PrKV) galten nicht im Schadenersatzrecht. Soweit für Preisklauseln bis zum 13.9.2007 ein Genehmigungsantrag gestellt wurde oder Genehmigungen erteilt wurden, ist auf diese das PaPkG weiterhin anzuwenden (§ 9 PrKG). Ist kein Genehmigungsantrag gestellt, gilt das PrKG.
Rz. 78
Gleitklauseln sind Vereinbarungen, die die Höhe einer Geldschuld an eine vertragsfremde Bezugsgröße (z.B. Preisindex für die Lebenshaltung) binden und bei Änderung der Bezugsgröße eine automatische Anpassung vorsehen. Genehmigungsfreie Spannungsklausel (§ 1 Nr. 2 PrKV) machen demgegenüber die Höhe der Geldschuld vom künftigen Wert gleichartiger Güter/Leistungen abhängig. Mit der aufgrund § 2 II PaPkG erlassenen Preisklauselverordung (PrKV) werden die von der Vertragspraxis zur Wertsicherung entwickelten Klauseltypen (Leistungsvorbehaltsklausel, § 1 Nr. 1 PrKV, Spannungsklausel, § 1 Nr. 2 PrKV, Kostenelementeklausel, § 1 Nr. 3 PrKV, Erbbaurecht, § 1 Nr. 4 PrKV) ausdrücklich von der Genehmigung freigestellt. Für Miet- und Pachtverträge, die nicht Wohnraum betreffen, gilt eine Genehmigungsfiktion nach § 4 I PrKV, für Mietanpassungen bei Wohnraum ist die Indexmiete spezialrechtlich zugelassen (§ 4 II PrKV, § 557b BGB).
Rz. 79
§ 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG)
(1) 1Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt.
3Der Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot ausgenommen.
4Desgleichen bleiben Verträge von gebietsansässigen Kaufleuten mit Gebietsfremden vom Indexierungsverbot ausgenommen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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die Voraussetzungen näher... |