Rz. 63
Zukünftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruchs können vom erkennenden Gericht berücksichtigt werden, wenn sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO). Dieses gilt selbstverständlich auch für die außergerichtliche Regulierung.
Rz. 64
Ein Vergleich zum Erwerbsschadenersatz kann, wenn der Vergleich keine Altersgrenze beinhaltet, seine Geschäftsgrundlage spätestens mit dem 65. Lebensjahr verlieren, wenn die Parteien bei Vergleichsschluss davon ausgingen, dass der damals Arbeitslose nach unterstellter Beendigung der Arbeitslosigkeit als Nicht-Selbstständiger tätig geworden wäre (siehe auch § 13 Rn 21).[59]
Rz. 65
Der Prozessvergleich über eine Rente kann nach § 323 IV ZPO mit der Abänderungsklage angepasst werden, wobei auch eine Abänderung für die Vergangenheit möglich ist.[60] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 230 ZPO entfällt bei Versäumung eines Vergleichswiderrufs.[61] Trotz Vergleiches mit dem regulierenden Haftpflichtversicherer soll eine Abänderungsklage gegen den versicherten Schädiger möglich sein, da einem Prozessvergleich die in § 124 VVG (§ 3 Nr. 8 PflVG a.F.) zuerkannte Wirkung einer rechtskräftigen Feststellung nicht zukomme.[62]
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