A. Vorbemerkung
Rz. 1
Zum Thema
Böhme/Biela, Kap. 9; Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 2. Aufl. 2008, § 2; Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 823 ff.; Wenzel-Jahnke, 1. Aufl. 2012, Kap. 2 Rn 2923 ff.
B. Direktanspruch
Rz. 2
Werden die Direktansprüche eines Verletzten ganz oder teilweise durch einen Abfindungsvertrag erledigt, sind etliche Verfahrensfragen und rechtliche Besonderheiten zu beachten.
Rz. 3
Wegen der Einzelheiten der rechtlich beachtenswerten Aspekte bei der Abfindung von Ersatzansprüchen ist auf weiterführende Literatur zu verweisen.
Rz. 4
Sind Drittleistungsträger (insbesondere SVT) anlässlich eines Schadenfalls eintrittspflichtig, kann die Regulierung mit dem Direktgeschädigten manchmal erst dann erfolgen, wenn die Leistungen der Dritten feststehen oder ausreichend überschaubar sind. Bei einem Abfindungsvergleich auch für die Zukunft müssen diese Drittleistungen teilweise im Wege der Schätzung Berücksichtigung finden.
Rz. 5
Der Geschädigte kann zwar auf seine Ansprüche gegenüber dem SVT verzichten (§ 46 SGB I). Der Verzicht ist allerdings für die Zukunft widerruflich (§ 46 I SGB I).
Rz. 6
Der Anspruch des Versicherten auf Geldleistungen gegenüber einem SVT kann abgetreten werden, allerdings nur mit Genehmigung des zuständigen SVT (§ 53 II Nr. 2 SGB I). Zur Erfüllung oder Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen oder auf Erstattung von Aufwendungen können – unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes – solche Ansprüche auf Geldleistungen abgetreten und verpfändet werden (§ 53 II SGB I), die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung erbracht wurden.
C. Drittleistungsträger
Rz. 7
Sind mehrere Drittleistungsträger eintrittspflichtig und schließt der Ersatzpflichtige mit einem dieser Drittleistenden einen Abfindungsvergleich, betrifft bei Gesamtgläubigerschaft diese Abfindung u.U. nur den diesem Ersatzberechtigten im Innenverhältnis zustehenden Anteil (aber siehe auch § 2 Rn 219, § 2 Rn 230, § 2 Rn 561 ff.).
Rz. 8
Der nach § 12 StVG geschuldete Haftungshöchstbetrag kann durch Abschluss eines Abfindungsvergleiches auch über eine geringere Summe mit Erlass der Restschuld (z.B. durch Kapitalisierung) erbracht werden.
I. Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt
Rz. 9
Erwirbt der Zessionar die Forderung im Unfallzeitpunkt (z.B. § 116 SGB X, § 87a BBG a.F., § 76 BBG), erfasst der Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Ersatzverpflichteten diese Drittansprüche nicht.
1. Allgemeines
Rz. 10
Leistungen an den Verletzten haben nur dann befreiende Wirkung für den Ersatzverpflichteten, wenn er den Forderungsübergang nicht kannte. Die Bösgläubigkeit des Ersatzverpflichteten (§ 407 BGB) hat der SVT zu beweisen.
Rz. 11
Die Anforderungen an die Kenntnis vom Gläubigerwechsel sind in der Praxis allerdings gering. Für den Verlust des guten Glaubens genügt schon die Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen sich die Sozialversicherungspflicht des Verletzten ergibt (z.B. Wissen, dass Verletzter Arbeitnehmer usw. war) bzw. das Wissen um tatsächliche Umstände, von denen allgemein bekannt ist, dass sie eine Sozialversicherungspflicht begründen. In der Praxis ist eine gutgläubige Falschleistung allerdings eher die Ausnahme (z.B. bei Unkenntnis freiwilliger Versicherung).