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Muster 16.1: Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs

 

Muster 16.1: Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs benötigen wir einige Informationen von Ihnen. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die Begriffe Zugewinn, Zugewinnausgleich, Anfangsvermögen, Endvermögen noch einmal erklären und wie sie zusammenhängen. Mit dieser Vorgehensweise haben wir gute Erfahrungen gemacht, auch wenn die Grundzüge bereits im mündlichen Beratungsgespräch erklärt worden sind.

Häufig ist es so, dass ein Ehegatte in der Ehe ein gewisses Vermögen bilden konnte, der andere nicht oder nur ein geringeres.

Beispiel

Beide Ehegatten haben nichts mit in die Ehe gebracht. Als sie sich später scheiden lassen, verfügt der berufstätige Ehemann über einen Bausparvertrag im Wert von 10.000 EUR, die Ehefrau hat weiterhin nichts, etwa weil sie die Kinder großgezogen hat oder aus anderen Gründen.

Dieser Zustand wird vom Gesetz als ungerecht empfunden. Um diese Ungerechtigkeit zu beseitigen, sieht das Gesetz den sogenannten Zugewinnausgleich vor.

Der Zugewinnausgleich dient dazu, im Falle einer Scheidung das in der Ehezeit erworbene Vermögen durch eine Ausgleichszahlung wertmäßig je zur Hälfte auf beide Ehegatten zu verteilen. Unter den Begriff des Vermögens fällt alles, was irgendwie einen Geldwert hat, also nicht nur ein Bausparvertrag, wie in obigem Beispiel, sondern auch Sachen, Kontoguthaben und Forderungen (Beispiel: Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens).

Hierzu müssen Sie wissen, dass nach deutschem Recht jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat und auch nach dem Zugewinnausgleich behält. In obigem Beispiel erhält also der Mann den Bausparvertrag im Wert von 10.000 EUR, muss aber der Frau eine Ausgleichszahlung von 5.000 EUR leisten (Einzelheiten unten).

Der Zugewinn jedes Ehegatten wird ermittelt, indem man das Endvermögen jedes Ehegatten mit seinem Anfangsvermögen vergleicht. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, nennt man die Differenz Zugewinn. Dieser Betrag fließt unmittelbar in die Berechnung ein. Deshalb müssen wir von Ihnen wissen, wie hoch Ihr Endvermögen und Ihr Anfangsvermögen sowie wie hoch das Endvermögen und Anfangsvermögen Ihres Ehegatten ist.

Beachten Sie hierbei, dass Sie durchaus gemeinsames Eigentum mit Ihrem Ehegatten haben können, z.B. Grundbesitz. In diesem Fall ist die betreffende Eigentumsposition mit der jeweiligen Eigentumsquote bei beiden Ehegatten einzutragen.

Beispiel

Bei der Scheidung ist ein Haus vorhanden, welches der Frau zu ¾, dem Mann zu ¼ gehört. Es steht im Endvermögen der Frau mit 150.000 EUR und im Endvermögen des Mannes mit 50.000 EUR.

Das Endvermögen ist das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung. Diese beiden Tage nennt man juristisch Stichtage. Das bedeutet, dass es auf den jeweiligen Vermögensstand genau zu diesem Tag ankommt, nicht vorher und nicht nachher, und sei es auch nur einen Tag.

Schulden sind gesondert anzugeben, auch wenn sie höher sind als das jeweilige Aktivvermögen.

Vorsorglich geben wir besondere Hinweise für solche Positionen, die erfahrungsgemäß häufiger vorkommen:

Bei Grundvermögen kommt es jeweils auf das Datum der Eintragung des Eigentumserwerbs bzw. -verlustes im Grundbuch an.

Zum Endvermögen zählen auch Kapitallebensversicherungen. Hierbei kommt es nicht auf den sogenannten Rückkaufswert, sondern auf den wirtschaftlichen Wert an, das ist die eingezahlte Deckungssumme ohne Stornokosten. Diesen Betrag lassen Sie sich vom Versicherer ermitteln und bestätigen. Er ist dazu verpflichtet.

Zu Ihren Gunsten kann vom Endvermögen der halbe tatsächlich zu entrichtende Steuersatz abgezogen werden, auch wenn die Versicherung nicht liquidiert wird (sogenannte latente Steuerlast). Sie sollten daher, was Ihr Endvermögen betrifft, ermitteln, welche zusätzliche Steuern in dem Jahr, in welches der Endstichtag fällt, von Ihnen auf eine gedachte Veräußerung der Lebensversicherung zusätzlich entfallen wären.

Steuernachforderungen des Finanzamts bzw. Steuerrückzahlungen sind für alle abgeschlossenen Jahre zu berücksichtigen, die vor dem Stichtag liegen.[1] Nachforderungen für das Jahr, in das der Stichtag fällt, sind weder ganz noch teilweise zu den Passiva zu rechnen, Rückzahlungen/Erstattungen für das Jahr, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (und natürlich auch für die Folgejahre) ebenso wenig bei den Aktiva.

Auch Hausratsgegenstände sind anzugeben, sofern sie einen nennenswerten Wert haben. Ausgenommen ist allerdings der eheliche Hausrat im Endvermögen.

Bei Aktien sollte die Entwicklung vor und nach dem jeweiligen Stichtag dokumentiert werden, damit etwaige stichtagsbezogene Kursausreißer als solche erkannt werden können.

Dies vorausgeschickt, bitten wir, uns vier verschiedene Verzeichnisse zur Verfügung zu stellen, in denen die einzelnen Gegenstände wie folgt getrennt aufgef...

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