Rz. 13

Muster 3: Klage wegen Versicherungsleistung (Rechtsschutzversicherung)

 

Muster: Klage wegen Versicherungsleistung (Rechtsschutzversicherung)

An das

Amtsgericht

Luxemburger Straße 101

50922 Köln

Klage

des Angestellten Heinrich Müller, Kaiserstraße 12, 51145 Köln,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe Dr. van Bühren & Partner, Köln

gegen

Negatio Rechtsschutz Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Peter Neugebauer, Maximilianstraße 19, 80355 München,

Schaden-Nr. 538/7/14

– Beklagte –

wegen Versicherungsleistung.

Antrag:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall vom 15.12.2008 zu gewähren hat.
2. Es ergeht Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO.

Gründe:

Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht verneint, weil sie der Auffassung ist, der Kläger habe die fällige Erstprämie (§ 37 VVG) nicht fristgerecht gezahlt.

1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln ergibt sich aus § 215 VVG.
2. Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall vom 15.12.2008 in Köln beschädigt. Das Fahrzeug erlitt Totalschaden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat eine Schadenregulierung abgelehnt, weil sie der Auffassung ist, dass der Kläger den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht und verschuldet habe. Der Kläger beabsichtigt, seine Schadenersatzansprüche in Höhe von 15.000 EUR im Wege der Klage geltend zu machen.
3.

Die Beklagte hat eine Kostenübernahme abgelehnt, weil sie der Auffassung ist, dass der Kläger die fällige Erstprämie gemäß § 37 VVG nicht fristgerecht gezahlt habe. Die Prämie sei mit der Police durch Schreiben vom 1.8.2008 angefordert worden. Die Zahlungsfrist von zwei Wochen sei nicht eingehalten worden.

Der Kläger hat die Beklagte in der vorprozessualen Korrespondenz darauf hingewiesen, dass er weder die Police noch eine Zahlungsaufforderung erhalten habe. Er habe lediglich Anfang Dezember 2008 eine Mahnung erhalten. Aufgrund dieser Mahnung habe er sofort die angemahnte Prämie gezahlt.

4. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beklagte für den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs der Police beweispflichtig ist. Sie hat sich in der vorprozessualen Korrespondenz darauf berufen, dass ausweislich der Vertragsunterlagen Police und Zahlungsaufforderung am 1.11.2008 abgesandt worden seien. Es sei nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass diese Unterlagen den Kläger spätestens zwei Tage nach Absendung erreicht hätten. Die Beklagte übersieht, dass sie für den Zugang der Zahlungsaufforderung beweispflichtig ist; es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass ein zur Post gegebenes Schreiben den Empfänger auch tatsächlich erreicht (OLG Hamm VersR 1996, 1408; OLG Düsseldorf SP 1999, 285).
5.

Der Streitwert bemisst sich aus den voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Klageverfahrens für die erste Instanz wie folgt:

 
Streitwert:   15.000,00 EUR
2,5-Rechtsanwaltsgebühren 1.415,00 EUR  
Auslagenpauschale 20,00 EUR  
  1.435,00 EUR  
19 % Ust. 272,65 EUR  
  1.707,65 EUR  
3 Gerichtsgebühren 726,00 EUR  
  2.433,65 EUR  

(Unterschrift Rechtsanwalt)

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