Rz. 1
Mit dem 1.1.2012 hat der Gesetzgeber die seinerzeit erst seit weniger als vier Jahren bestehenden Regelungen des Pflegezeitgesetzes um teils verwirrend ähnliche Regelungen zur (noch weitergehenden) Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege – so § 1 FPfZG – ergänzt. Kern des Gesetzes über die Familienpflegezeit ist neben der Möglichkeit einer auf längstens 24 Monate begrenzten Teilzeittätigkeit (Familienpflegezeit) die finanzielle Förderung durch die öffentliche Hand. Das Gesetz wurde bereits mit Wirkung zum 1.1.2015 durch Art. 1 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BGBl I, 2462) im Hinblick auf beide Kernaspekte erheblich überarbeitet. Inzwischen wurde neben einigen Änderungen zur Förderung (§ 3 Abs. 3 S. 5–7 FPfZG) lediglich eine Regelung für kleinere Arbeitgeber (mit nicht mehr als 25 Beschäftigten) als neuer § 2a Abs. 5a FPfZG ergänzt.
Rz. 2
Die finanzielle Förderung ist ausdrücklich (§ 3 Abs. 6 FPfZG) keine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung, sondern wird im Gegenteil bei der Berechnung von Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die Förderung erfolgt in der Form eines Darlehens. Der Gesetzgeber hat also nicht auf das bekannte Schema des Elterngelds nach dem BEEG zurückgegriffen, sondern ein völlig eigenständiges Förderinstrument geschaffen.
Rz. 3
Das Familienpflegezeitgesetz steht in deutlichem inhaltlichem Zusammenhang zum Pflegezeitgesetz. § 2 Abs. 3 FPfZG erklärt die §§ 5–8 PflegeZG für entsprechend anwendbar, ebenso wie § 3 Abs. 7 PflegeZG wegen der Fördermöglichkeiten auf das Familienpflegezeitgesetz verweist. Pflegezeiten und Familienpflegezeiten dürfen zudem in Summe die Obergrenze von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten, wie sich aus § 2 Abs. 2 FPfZG, § 4 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 3 Hs. 2 PflegeZG ergibt.
Rz. 4
Eine Familienpflegezeit kann in zwei sich leicht voneinander unterscheidenden Fallgruppen in Anspruch genommen werden
Fallgruppen der Familienpflegezeit
1. |
§ 2 Abs. 1 FPfZG ermöglicht die Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. |
2. |
§ 2 Abs. 5 FPfZG ermöglicht die Familienpflegezeit zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung. |
Rz. 5
§ 2 Abs. 5 S. 2 und 4 FPfZG stellen klar, dass der Beschäftigte unter den Freistellungsmöglichkeiten der beiden Fallgruppen frei hin- und herwechseln und im Falle der Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen wahlweise entweder die eine oder die andere Variante der Familienpflegezeit geltend machen kann, dass aber stets in Summe die Gesamtdauer von 24 Monaten auch unter Hinzurechnung etwaiger Pflegezeiten betreffend denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschritten werden darf.
Rz. 6
Die Familienpflegezeit ist per definitionem stets eine Teilzeittätigkeit. Eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung kann im Zusammenhang mit der Pflege ausschließlich nach §§ 2, 3 PflegeZG in Anspruch genommen werden. Während der Familienpflegezeit muss die verminderte Arbeitszeit mindestens 15 Stunden/Woche betragen, § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG. Unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder auch unterschiedliche Verteilungen der wöchentlichen Arbeitszeit sind während des Gesamtzeitraums der Familienpflegezeit möglich; in diesem Fall darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten, § 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG. Diese Mindestarbeitszeiten finden auch im Falle der Familienpflegezeit zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger Anwendung, wie sich aus der Verweisung in § 2 Abs. 5 S. 3 ergibt.