Rz. 22
Aus § 2a Abs. 1 S. 1 FPfZG ergibt sich, dass der Beschäftigte die Familienpflegezeit anzukündigen und bereits gleichzeitig auch zu erklären hat, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen will. Dabei hat er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben, § 2a Abs. 1 S. 2 FPfZG.
Rz. 23
Sollte sich der Ankündigung des Beschäftigten nicht eindeutig entnehmen lassen, ob er Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, so hat die Pflegezeit Vorrang, sofern die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vorliegen, § 2a Abs. 1 S. 3 FPfZG.
Rz. 24
Ebenso wie die Ankündigung der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz muss die Ankündigung der Familienpflegezeit schriftlich erfolgen, § 2a Abs. 1 S. 1 PflegeZG. Der Beschäftigte hat eine Ankündigungsfrist von acht Wochen (ggf. von drei Monaten, dazu sogleich Rdn 26) vor dem gewünschten Beginn der Familienpflegezeit zu wahren, § 2a Abs. 1 S. 1 FPfZG, sodass sich im Ganzen die nach Dringlichkeit abgestuften verschiedenen Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes wie folgt darstellen lassen:
Rz. 25
Zeitlich aufeinander folgend und nach Dringlichkeit abgestuft kann ein Beschäftigter also die folgenden arbeitsrechtlichen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, um die Pflege eines Angehörigen zu ermöglichen:
Zeitlich aufeinander folgende, nach Dringlichkeit abgestufte arbeitsrechtliche Möglichkeiten zur Ermöglichung der Pflege eines Angehörigen
1. |
In akuten Fällen ohne Ankündigungsfrist Möglichkeit zur Kurzpflegezeit nach § 2 PflegeZG. |
2. |
In nicht akuten Fällen, aber beschränkt auf die Dauer von sechs Monaten, Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Pflegeteilzeit nach § 3 PflegeZG mit Ankündigungsfrist zehn Arbeitstage. |
3. |
Bis zur Dauer von 24 Monaten Möglichkeit zur Familienpflegezeit mit Ankündigungsfrist acht Wochen bzw. drei Monaten (s. sogleich Rdn 26). |
4. |
Diese drei Ansprüche kann der Beschäftigte nacheinander betreffend denselben Pflegefall geltend machen. Er kann also die zehntägige Ankündigungsfrist für die sechsmonatige Pflegezeit mit der sofort möglichen Kurzpflege nach § 2 PflegeZG überbrücken und dann zur Vorbereitung einer längeren Familienpflegezeit nutzen, wofür er in vielen Fällen auch professionelle Pflegehilfen wird organisieren müssen. |
Rz. 26
Soll sich die Familienpflegezeit an eine Pflegezeit anschließen, so muss dies unmittelbar, also ohne zeitliche Unterbrechung geschehen. Zudem beträgt in diesem Fall die Ankündigungsfrist drei Monate, § 2a Abs. 1 S. 4 und 5 FPfZG.