Rz. 36
Wesentlicher Bestandteil des Familienpflegezeitgesetzes ist ein recht kompliziertes Förderinstrumentarium, mit dem der Gesetzgeber die für den in Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten drohenden Einkommensnachteile teilweise auszugleichen sucht. Das Regelwerk ist auch auf vollständige oder teilweise Freistellungen nach § 3 PflegeZG anwendbar, wie sich aus der recht umfassenden Verweisung des § 3 Abs. 7 PflegeZG u.a. auf §§ 3 ff. FPfZG ergibt.
1. Darlehen
Rz. 37
Die Förderleistung ist als Darlehen der öffentlichen Hand konzipiert; zuständige Behörde ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, § 3 Abs. 1 S. 1 FPfZG.
Rz. 38
Das Darlehen wird in monatlichen Raten an den Beschäftigten ausgezahlt. Die Höhe der monatlichen Darlehensrate entspricht der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit, § 3 Abs. 2 FPfZG. Vereinfacht gesagt wird also die Hälfte des durch die Familienpflegezeit ausgelösten Einkommensverlusts durch ein Darlehen abgefedert. Zur Bestimmung des pauschalierten monatlichen Nettoentgelts verweist § 3 Abs. 3 FPfZG ausdrücklich auf die Berechnungsgrundlage zum Kurzarbeitergeld, also auf § 106 SGB III. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 3 FPfZG. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt unter https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/rechner.html eine Hilfe zur unverbindlichen Berechnung der Förderleistung zur Verfügung.
Rz. 39
Der Höhe nach ist die monatliche Darlehensrate auf denjenigen Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Stunden zu gewähren ist, § 3 Abs. 4 FPfZG. Dies gilt für Familienpflegezeiten ohnehin; die Begrenzung hat nur für Fälle der Freistellung nach § 3 PflegeZG eine Bedeutung, bei der es zu Wochenarbeitszeiten von weniger als 15 Stunden kommen kann. Auch in diesem Fall wird der Beschäftigte hinsichtlich der Darlehensleistung so gestellt, als würde er mindestens 15 Stunden je Woche arbeiten; er erhält also nicht immer die Hälfte des Einkommensverlusts als Darlehen.
Rz. 40
Der Beschäftigte kann auf eigenen Wunsch geringere – nicht aber höhere – Darlehensleistungen in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate wenigstens 50 EUR betragen muss, § 3 Abs. 5 FPfZG.
Rz. 41
§ 3 Abs. 6 FPfZG stellt sicher, dass bedürftige Beschäftigte vorrangig die Darlehensleistung nach dem Familienpflegezeitgesetz – und nicht echte Sozialleistungen (die sie nicht zurückzuzahlen hätten) – in Anspruch nehmen.
2. Antrag auf Förderung
Rz. 42
Die Gewährung des Darlehens durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben setzt einen schriftlichen Antrag voraus, § 8 Abs. 1 FPfZG. Der Antrag muss, wenn er auf den Zeitpunkt des Beginns der Familienpflegezeit zurückwirken soll, innerhalb von drei Monaten nach deren Beginn gestellt werden; anderenfalls wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung, § 8 Abs. 2 FPfZG.
Rz. 43
Nach § 8 Abs. 3 FPfZG muss der Antrag an Mindestinformationen enthalten:
1. |
Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden Beschäftigten, |
2. |
Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person, |
3. |
Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Abs. 6 PflegeZG das dort genannte ärztliche Zeugnis über die Erkrankung des oder der nahen Angehörigen, |
4. |
Dauer der Freistellung sowie Mitteilung, ob bereits zuvor eine Freistellung in Anspruch genommen wurde, sowie |
5. |
Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens. |
Rz. 44
Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
1. |
Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellung, |
2. |
in den Fällen der vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung und in den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten. |
Rz. 45
Der Antrag ist zu richten an das
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Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) |
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Referat 406 – Nationale Programme – |
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50964 Köln. |
Ein Formular lässt sich von der Internetseite des BMFSFJ herunterladen.
Rz. 46
Der Arbeitgeber hat die Bemühungen des Beschäftigten um die öffentliche Förderung dadurch zu unterstützen, dass er dem Bundesamt den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen hat, § 4 S. 1 FPfZG.
3. Rückzahlung des Darlehens
Rz. 47
Das Darlehen wird zinslos gewährt, § 3 Abs. 1 S. 1 FPfZG.
Rz. 48
Es ist in Raten zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt im Regelfall unmittelbar nach Beendigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit, nämlich in dem...