Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 88
Der Unterschriftenzusatz "i.A." führt immer wieder zu Rechtsprechung. Er kann unter bestimmten Umständen unwirksam sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reicht der Zusatz "i.A." i.d.R. jedoch nicht aus, da der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt. Maßgeblich ist hierbei jedoch auf die Person abzustellen, die mit dem Zusatz "i.A." unterschreibt.
Zitat
"Bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, die schriftlich beim FG eingelegt wird, muss der Beschwerdeschriftsatz von einem postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet sein. Ist die Beschwerdeschrift nicht von einer postulationsfähigen Person, sondern von der Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz i.A. unterzeichnet worden, ist die Beschwerde nicht wirksam eingelegt."
Rz. 89
Zitat
"Der Unterschriftszusatz "i.A." auf einer Berufungsbegründungsschrift reicht für die Übernahme der Verantwortung nur aus, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig wird." (Leitsatz der Redaktion)
Rz. 90
Zitat
"1. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, NJW 1993, 2056; NJW 2003, 2028; FamRZ 2007, 1638 = BeckRS 2007, 11723; NJW-RR 2012, 1269 = NJW 2012, 3379 L)."
2. Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2012, 1139; NJW-RR 2012, 1142 = DB 2012, 2042).“
Rz. 91
Eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift genügt somit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt. In einem solchen Fall, so der BGH, sei anzunehmen, dass der mit "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zum eigentlichen Sachbearbeiter, sondern darüber hinaus auch in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist.
Rz. 92
Interessant an der Entscheidung des BGH vom 25.9.2012 ist darüber hinaus, dass der BGH bei der Prüfung der formwirksamen Unterschrift auch davon ausgegangen war, dass nach seiner Ansicht aufgrund der aus dem Briefkopf ersichtlichen insgesamt 17 aktiven Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden könnte, dass eine Kanzleikraft den Schriftsatz unterschrieben hätte. Auch führte der BGH an, dass es zum Grundwissen einer Kanzleikraft gehöre, zu wissen, dass ein bestimmender Schriftsatz von einem zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben ist.
Rz. 93
Der BGH hat in seiner Entscheidung weiter versucht, die Unterschrift zu entziffern und hier die zwei Anfangs-Großbuchstaben "S" oder "G" erkannt, sodass auch schon deshalb nach seiner Ansicht nicht davon auszugehen war, dass die Kanzleikraft Frau V den Schriftsatz unterzeichnet hätte.