Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
I. Gesetzliche Anforderung bei schriftlicher Einreichung
Rz. 6
Die Unterschrift soll "die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen" und gleichzeitig "sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist", es sich somit nicht nur um einen Entwurf handelt.
Rz. 7
Da in den Fällen der vorübergehenden technischen Unmöglichkeiten nach den Verfahrensordnungen, vgl. dazu nur beispielhaft § 130d S. 2 ZPO, die "herkömmliche" Einreichung als Ersatzeinreichung zulässig bleibt, ist dieser herkömmlichen Einreichung ein eigenes Kapitel gewidmet. Denn es hat in den vergangenen Jahren recht umfangreiche Rechtsprechung z.B. zur Frage der Wirksamkeit von Unterschriften gegeben, die man für die Fälle der Ersatzeinreichung kennen sollte.
Rz. 8
Das Schriftformerfordernis (Originalunterschrift) des Prozessbevollmächtigten ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen. Nur beispielhaft:
Zitat
§ 130 ZPO – Inhalt der Schriftsätze
"Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:"
[...]
6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.“
Zitat
§ 46 ArbGG – Grundsatz
[...]
"(2) 1Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."
Rz. 9
Bei der schriftlichen Einreichung eines Schriftsatzes nach § 130 ZPO kommt es entscheidend auf die Unterschrift des Anwalts an, die eigenhändig vorzunehmen ist, § 130 Nr. 6 ZPO. Nicht immer sind die geleisteten Unterschriften der Anwälte hinreichend lesbar. Schon mehrfach musste der BGH über die Frage der Leserlichkeit einer anwaltlichen Unterschrift entscheiden. Die Fax-Übermittlung zählt nach dem Verfahrensrecht zur schriftlichen Einreichung, nicht zur elektronischen, weshalb diese beiden Arten der Einreichung auch nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Denn natürlich ist das Fax-Gerät ein elektronisches Mittel; bei der Einreichung von Schriftsätzen ist es aber der schriftlichen Einreichung zugeordnet. Soweit die Einreichung per Fax im Rahmen einer Ersatzeinreichung infrage kommt, wird auf die umfangreichen Ausführungen unter Rdn 127 ff in diesem Kapitel verwiesen.
II. BGH-Rechtsprechung zur eigenhändigen Unterschrift
Rz. 10
Zitat
"a) Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; bspw. BGH, Beschl. v. 28.9.1998 – II ZB 19/98, NJW 1999, 60)."
b) Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“
Rz. 11
Zitat
"1. Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt."
2. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.
3. Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.“
Rz. 12
Praxistipp
Schriftsätze sollten grundsätzlich so unterschrieben werden, dass der Name des Unterzeichners gelesen werden kann.
Rz. 13
Die Unterschrift des Anwalts muss nach ständiger Rechtsprechung des BGH erkennen lassen,
▪ |
wer der Unterzeichner ist, um den Unterzeichner unzweifelhaft identifizieren zu können und |
▪ |
dass der Unterzeichner mit seiner Unterschrift den unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, er ihn sich sozusagen durch seine Unterschrift "zu eigen" macht. |
Rz. 14
Der bestimmende S...