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Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit gem. § 3 Abs. 1 MaBV bestehen keine Unterschiede zu Bauträgermaßnahmen über Neubauten. Zu beachten ist auch bei Altbaumaßnahmen das Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe der Raten dem Wert der Bauleistung entsprechen muss und Vorleistungen des Erwerbers unzulässig sind (§§ 641, 650m Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen). Bei der Berechnung der Raten gem. § 3 Abs. 2 S. 4 MaBV sind die vertraglich geschuldeten Sanierungsleistungen den entsprechenden Gewerken des Ratenplanes in § 3 Abs. 2 S. 2 MaBV zuzuordnen. Aus § 3 Abs. 2 S. 4 MaBV ergibt sich, dass bei Altbauten die Teilbeträge für erbrachte Leistungen schon mit der ersten Rate des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MaBV entgegengenommen und somit im Vertrag sogleich fällig gestellt werden können. Hierunter fallen alle Gewerke, die in der Altbausubstanz vollständig enthalten sind.[49] § 650m Abs. 2 BGB, wonach dem Erwerber bei der ersten Rate eine Sicherheit von 5 % des Vergütungsanspruchs zusteht, gilt auch bei Altbaumaßnahmen.

[49] Basty, DNotZ 1997, 2390.

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