Rz. 11

Die Beurkundungspflicht gem. § 311b BGB bezieht sich auch auf die Baubeschreibung, da sie die Verpflichtungen des Bauträgers über die zu erbringende Bauleistung enthält.[11] Die Baubeschreibung hat den Anforderungen des Art. 249 § 2 Abs. 1 EGBGB zu entsprechen. Die Baubeschreibung muss auch bei fertig gestellten Baumaßnahmen beurkundet werden, wenn sie in diesen Fällen Vertragsgegenstand geworden ist.[12] Für die Einbeziehung der Baubeschreibung in den Vertrag bestehen zwei Möglichkeiten: Sie kann dem Vertrag als Anlage beigefügt werden und muss in diesem Fall verlesen werden. Karten, Zeichnungen etc. sind in diesem Fall den Beteiligten zur Durchsicht vorzulegen. Alternativ kann gem. § 13a BeurkG auf die in einer Bezugsurkunde enthaltene Baubeschreibung verwiesen werden.[13] Diese Möglichkeit wurde im Formular I. gewählt.

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