Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Geschäftsgebühr
Rz. 39
Vergleichbar der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV erhält der Anwalt nach Nr. 2503 VV eine Geschäftsgebühr in Höhe von 85,00 EUR für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2503 VV). Auch hier kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu (§ 46 RVG).
Beispiel 13: Außergerichtliche Vertretung
Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeschein und beauftragt den Anwalt, Unterhaltsansprüche abzuwehren.
Es entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 85,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV |
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85,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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17,00 EUR |
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Zwischensumme |
102,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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19,38 EUR |
Gesamt |
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121,38 EUR |
Rz. 40
Auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV erhöht sich gem. Nr. 1008 VV und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber, unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder nicht. Bei Festgebühren kommt es im Gegensatz zu den Wertgebühren auf eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht an. In Familiensachen kommt dies vor allem in Unterhaltssachen vor, wenn der Anwalt mehrere Unterhaltsgläubiger vertritt.
Beispiel 14: Vertretung von Ehefrau und Kindern, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt
Im Rahmen der Beratungshilfe lässt sich die rechtskräftig geschiedene Ehefrau von dem Anwalt wegen eigener nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie wegen Kindesunterhalts für ihre beiden Kinder vertreten.
Obwohl unterschiedliche Gegenstände vorliegen, ist die Geschäftsgebühr der Beratungshilfe (Nr. 2503 VV) nach Nr. 1008 VV um 60 % zu erhöhen, da insgesamt drei Auftraggeber vorliegen.
1. |
Geschäftsgebühr, Nrn. 2503, 1008 VV |
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136,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
156,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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29,64 EUR |
Gesamt |
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185,64 EUR |
Rz. 41
Auch dann liegen mehrere Auftraggeber vor, wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
Beispiel 15: Vertretung der Ehefrau, Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt
Die Ehefrau lässt sich von dem Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe wegen Trennungsunterhalts sowie wegen Kindesunterhalts beraten. Die Ehe ist noch nicht rechtskräftig geschieden.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung macht die Ehefrau Kindesunterhaltsansprüche für die bei ihr lebenden Kinder im gerichtlichen Verfahren im eigenen Namen geltend (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Ansprüche vereinigen sich daher in einer Person, so dass nur ein Auftraggeber vorliegt. Das darf aber nicht dazu verleiten, auch außergerichtlich nur von einem Auftraggeber auszugehen. Die Prozess-(Verfahrens-)standschaft gilt, wie der Begriff bereits zum Ausdruck bringt, nur im gerichtlichen Verfahren, nicht auch außergerichtlich. Hier bleibt es bei mehreren Auftraggebern und damit einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.
Abzurechnen ist daher wie im vorangegangenen Beispiel 14.
2. Einigung
Rz. 42
Neben der Geschäftsgebühr kann wiederum eine Gebühr nach Nr. 2508 VV hinzukommen, wenn der Anwalt an einer Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV mitwirkt. Die Gebühr beläuft sich immer auf 150,00 EUR.
Beispiel 16: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung
Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein und beauftragt den Anwalt, Trennungsunterhalt zu verlangen. Der Anwalt erzielt eine Einigung mit dem Gegner über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV an.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV |
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85,00 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV |
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150,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
255,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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48,45 EUR |
Gesamt |
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303,45 EUR |
3. Aussöhnung
Rz. 43
Strittig ist auch hier wiederum, ob eine Aussöhnungsgebühr anfallen kann (siehe Rdn 35). Soweit eine Aussöhnungsgebühr bejaht wird, käme diese dann zur Geschäftsgebühr hinzu.
Beispiel 17: Außergerichtliche Vertretung mit Aussöhnung
Der Anwalt vertritt den Rechtsuchenden im Rahmen des Umgangsrechts und wirkt dabei an einer Aussöhnung der Eheleute mit.
Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt anstelle der Einigungsgebühr die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 2508 VV an. Zu rechnen ist wie im Beispiel 16.
4. Anrechnung der Geschäftsgebühr
Rz. 44
Die Geschäftsgebühr ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf die Gebühren eines nachfolgenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Beispiel 18: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren eines nachfolgenden ...