1. Festsetzung durch das Familiengericht

 

Rz. 9

§ 33 RVG betrifft die Fälle, in denen entweder eine Kostenfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht stattfindet (weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist oder weil sich die Gebühren nicht nach dem Wert richten) oder weil die Bewertungsvorschriften für die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren nicht übereinstimmen.

Diese Festsetzung erfolgt nur auf Antrag und bindet die anderen Verfahrensbeteiligten nicht.[9]

[9] Gerold/Schmidt/Mayer, § 33 Rn 3 und 9.

2. Rechtsbehelfe

 

Rz. 10

Gegen die Festsetzung gem. § 33 RVG ist das Rechtsmittel der fristgebundenen Beschwerde gegeben. Die Frist beträgt 2 Wochen (§ 33 Abs. 3 S. 1, 3 RVG). Der Beschwerdewert muss 200,00 EUR übersteigen, wobei die Beschwer genauso ermittelt wird wie für das Verfahren gem. §§ 53 ff. FamGKG dargestellt (s. Rdn 1). Durch diese Festsetzung sind die anderen Verfahrensbeteiligten nicht gebunden.[10]

Eine weitere Beschwerde durch Zulassung kommt im Familienrecht nicht in Betracht, § 33 Abs. 6 RVG (das OLG ist Beschwerdeinstanz).

Auch das Verfahren nach § 33 RVG ist in 1. Instanz gebührenfrei. Auch in diesem Verfahren wird eine Gebühr für die Beschwerde nur erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 1912 KV FamGKG).[11]

[10] Gerold/Schmidt/Mayer, § 33 Rn 3.
[11] Gerold/Schmidt/Mayer, § 33 Rn 12.

3. Geltungsbereich

 

Rz. 11

Das Festsetzungsverfahren gilt gleichermaßen für die Verfahren Ehesachen und Familienstreitsachen wie FG-Sachen.

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