I. Überblick
Rz. 20
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Vermögen, Schlüssel, Sparbücher etc. sind herauszugeben |
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Unterlagen sind herauszugeben |
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Empfänger: ehemals Betreuter, Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vorsorgebevollmächtigter |
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Zeitpunkt unklar: unverzüglich oder nach Schlussrechnung |
II. Einleitung
Rz. 21
Ein repetitiver Quell für Unstimmigkeiten ist die Herausgabe von Unterlagen durch den Betreuer. Zwar ist die Motivation nachvollziehbar, bei Haftungsfragen auf diese zurückgreifen zu können. Eine Prüfung unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist dem Autor diesbezüglich nicht bekannt. Offensichtlich ist aber der Herausgabeanspruch bei Beendigung der Betreuung bislang gem. §§ 1908i, 1890 BGB a.F. des Betreuten bzw. von seinen rechtsnachfolgenden Erben (§ 1922 BGB). Dies wird nun im Betreuungsrecht selbst klargestellt, § 1872 BGB n.F.
III. Berechtigte, § 1872 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 BGB n.F.
Rz. 22
Gemäß § 1872 Abs. 1 BGB n.F. ist in erster Linie der ehemals Betreute Empfänger der Unterlagen. Endet die Betreuung durch Tod des Betreuten, treten seine Erben an seine Stelle, was der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB entspricht. Welche Art Nachweis verlangt werden kann, ist nach den allgemeinen Regelungen zu ermitteln. Einen Gutglaubensschutz gibt der Erbschein, § 2366 BGB. Er ist aber nicht konstitutiv für den Status als Erbe, der vielmehr einen Von-Selbst-Erwerb darstellt. Es können und ggf. müssen daher auch andere Nachweise, wie ein eröffnetes Testament, vom Betreuer akzeptiert werden. Es gibt auch keinen Grundsatz, nach dem unbedingt Urkunden als Beweis vorgelegt werden müssen; der Betreuer kann auch anders von der Erbenstellung überzeugt sein, etwa durch persönliche Kenntnisse von den familiären Umständen und deren Zusicherung durch die Erben.
Rz. 23
Als sonstiger Berechtigter nach § 1872 Abs. 1 BGB n.F. wird in der Gesetzesbegründung beispielhaft der Testamentsvollstrecker genannt oder auch ein Nachlasspfleger. Es wird auch ein Vorsorgebevollmächtigter sein, aufgrund dessen Tätigkeit die Betreuung aufgehoben wird, § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F.
Schließlich hat die Herausgabe bei einem Betreuerwechsel gem. § 1872 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. an den neuen Betreuer zu erfolgen.
Rz. 24
Berechtigte:
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Ehemals Betreute |
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Erben des Betreuten |
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Testamentsvollstrecker |
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Nachlasspfleger |
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Vorsorgebevollmächtigter |
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Neuer Betreuer |
IV. Gegenstand
Rz. 25
Die Herausgabe des Vermögens des Betreuten versteht sich von selbst, ist es doch Eigentum des Betreuten, nach seinem Tod das der Erben gem. § 1922 BGB. Regelmäßig wird ein Betreuer seinen Besitz an Eigentum des Betreuten so gering wie möglich halten, so dass z.B. eher Schlüssel zur Wohnung und zu einem Bankschließfach, Sparbücher u.Ä. herausgegeben werden.
Die Erweiterung auf alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen ist sinnvoll, wenngleich sie nach hier vertretener Ansicht eher eine Klarstellung ist, da sich die Pflicht ebenfalls aus §§ 985, 667 BGB ergeben wird.
Rz. 26
In der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass Kontoauszüge ohnehin bei der Rechnungslegung vorgelegt worden seien, nur der Umgang mit ihnen bei Betreuungsende unklar sei. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Rechnungslegung während der Betreuung gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt und dieses meist die Anlagen, wie Kontoauszüge, an den Betreuer nach Prüfung zurückgibt. Der Betreute oder sein Erbe kann also die Kontoauszüge der vergangenen Jahre später nicht einmal beim Betreuungsgericht einsehen; zudem fehlt eine Herausgabepflicht des Betreuungsgerichts, abgesehen von den allgemeinen Regelungen der §§ 985, 667 BGB.
Rz. 27
Nach hier vertretener Ansicht wird der Betreuer an vielen Unterlagen gar kein Eigentum haben, so dass er diese ohnehin an den Eigentümer herausgeben muss, also an den ehemals Betreuten, seinen neuen Vertreter oder Erben, § 985 BGB. Der Betreuer wird lediglich als Vertreter tätig. Banken beispielsweise senden die Kontoauszüge an ihn als Vertreter des Betreuten und der Betreuer erwirbt das Eigentum für den Betreuten.
Jedenfalls stellt § 1872 Abs. 1 BGB n.F. nun die umfassende Herausgabepflicht klar, also von für den Betreuten erlangten Papieren wie Kontoauszüge zum einen. Es wird nach den Grundsätzen des § 667 BGB zum anderen auch das herauszugeben sein, was der Betreuer in dieser Zeit hervorgebracht hat, also seine Schreiben bis auf seine Arbeitshilfen.
Wichtige Regelung
Die Herausgabepflicht umfasst auch alle Unterlagen, die der Betreuer im Rahmen der Betreuung erlangt hat.
Rz. 28
Dass der Betreuer (elektronische) Kopien für die angesprochenen, eventuellen Haftungsauseinandersetzungen behalten darf, wird nicht ausgeführt – aber auch nicht das Gegenteil. Hier besteht Klärungsbedarf, wobei persönlichkeits- bzw. datenschutzrechtliche Erwägungen für einen Grundsatz der vollständigen Herausgabe bzw. Vernichtung von Kopien sprechen, woraus für ein abweichendes Verhalten eine Rechtfertigung zu fordern ist.
Hinweis
Der Umgang mit Kopien ist unklar.
Rz. 29
Die Bestallungsurkunde war bislang nach § 1893 Abs. 2 BGB a.F. an das Betreuungsgericht ...