Rz. 34
▪ | Schlussrechnungslegung grundsätzlich nur auf Verlangen des Berechtigten (ehemaliger Betreuter, Erbe, Vorsorgebevollmächtigter), § 1872 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. |
▪ | Schlussrechnungslegung ausnahmsweise bei Betreuerwechsel, § 1872 Abs. 4 BGB n.F., und bei unbekanntem Berechtigten, § 1872 Abs. 3 BGB n.F., auch ohne Verlangen |
▪ | keine Pflicht zur Schlussrechnungslegung bei befreiten Betreuern (§ 1895 Abs. 2 BGB n.F.), nur Vermögensübersicht, § 1872 Abs. 5 BGB n.F. |
▪ | Verlangen nach Schlussrechnungslegung muss dem Betreuungsgericht vom Berechtigten mitgeteilt werden, § 1872 Abs. 2 S. 4 BGB n.F. |
▪ | Prüfung der Schlussrechnungslegung durch das Betreuungsgericht findet grundsätzlich nur auf weiteres Verlangen des Berechtigten statt, § 1873 Abs. 3 BGB n.F. |
▪ | Prüfung der Schlussrechnungslegung ausnahmsweise bei Betreuerwechsel auch ohne Verlangen, § 1872 Abs. 4 BGB n.F., und bei unbekanntem Berechtigten, § 1872 Abs. 3 BGB n.F., gem. § 1873 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB n.F. |
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