Rz. 41

Von u.a. der Rechnungslegungspflicht gem. § 1859 BGB n.F. befreite Betreuer müssen gem. § 1872 Abs. 5 BGB n.F. auch am Betreuungsende oder -wechsel nur eine Vermögensübersicht erstellen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern.

Das ist eine wesentliche Änderung zu der bisherigen Rechtslage. Danach war der befreite Betreuer zwar während der Betreuung von der Rechnungslegung befreit. Am Ende musste er dann aber doch eine Schlussabrechnung erstellen, wenn der Berechtigte nicht darauf verzichtete, und das dann rückwirkende ggf. für viele Jahre. Dies stellte einen Systembruch und eine erhebliche Belastung für die sich in Sicherheit wähnenden, befreiten Betreuer dar, was nun geändert wird.[17]

 

Wichtige Regelung

Für befreite Betreuer entfällt die Rechnungslegungspflicht, § 1872 Abs. 4 BGB n.F.

 

Rz. 42

Allerdings wird so wohl auch der Anspruch des Berechtigten, also des ehemals Betreuten oder seinem Erben, auf eine Rechnungslegung entfallen. Da dies im Gesetz und dessen Begründung nicht erwähnt wird,[18] könnte dies auch anders gesehen werden. Allerdings spricht vieles dafür, dass die Befreiung von der (Schluss-)Rechnungslegungspflicht im Sinne eines lex specialis etwaige Rechnungslegungsansprüche nach §§ 666, 259 BGB ausschließt. Insbesondere für die aus der Vermögensverwaltung durch die Betreuung unter Umständen über Jahre ausgeschlossenen Erben oder Miterben, wenn z.B. eines von mehreren Kindern die Betreuung führte, ist dies eine starke Einschränkung ihrer Rechte und Möglichkeiten.

[17] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 309.
[18] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 309.

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