Rz. 54
Bei letztwilligem Ausschluss der Vermögenssorge der Eltern (§§ 1638, 1909 Abs. 1 BGB), bei konkretem bzw. abstraktem Interessengegensatz (§§ 1629, Abs. 2, 1795, 1796 BGB) oder bei Gefährdung des Vermögens (§ 1666 BGB) übernimmt die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB), jeweils für den betroffenen Teilbereich. Den Eltern oder dem Elternteil wird insoweit die elterliche Sorge entzogen. Die Eltern sind nach § 1909 Abs. 2 BGB dem Familiengericht anzeigepflichtig, wenn eine solche Pflegschaft erforderlich wird.
Rz. 55
Die Person des Pflegers kann gemäß § 1917 Abs. 1 BGB durch letztwillige Verfügung benannt werden; ansonsten wählt das Familiengericht die Person des Pflegers gemäß § 1779 Abs. 2 BGB aus. Dem längerlebenden Ehegatten steht kein Benennungsrecht zu. Eine Pflegerbenennung kann weder wechselbezüglich noch erbvertraglich, sondern lediglich einseitig angeordnet werden (§§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2, 2299 BGB).
Die zum Pfleger bestimmte Person kann das Amt des Pflegers nur unter den Voraussetzungen des § 1786 BGB ablehnen. Das Familiengericht muss zwar grundsätzlich den in der letztwilligen Verfügung zum Pfleger Berufenen bestellen. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der vorgeschlagene Pfleger wegen Alters, Krankheit oder beruflicher Überlastung gehindert ist (§ 1778 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wenn seine Bestellung das Kindeswohl gefährden würde (etwa wegen Unfähigkeit gemäß § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder wenn das mindestens 14 Jahre alte Kind der Bestellung widerspricht (§ 1778 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Ist das Familiengericht zur Übergehung der bestimmten Person berechtigt, darf und muss es eine andere geeignete Person bestellen.
Rz. 56
Gegen die Auswahl des Pflegers kann Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegt werden. Der Berufene ist Mussbeteiligter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und beschwerdebefugt. Gegen die Anordnung der Pflegschaft ist ein (längerlebender) Elternteil beschwerdebefugt, da durch die Pflegschaft in die elterliche Sorge eingegriffen wird.
Rz. 57
Muster 16.10: Benennung der Person des Pflegers
Muster 16.10: Benennung der Person des Pflegers
Zur Verwaltung des aus meinem Nachlass stammenden Vermächtnisgegenstandes soll _________________________ und ersatzweise _________________________ als Pfleger bestellt werden.
Rz. 58
Eine negative Bestimmung der Person des Pflegers in der Weise, dass eine bestimmte Person lediglich von der Übernahme des Amtes als Pfleger ausgeschlossen wird, soll nicht möglich sein. Dagegen muss es als zulässig angesehen werden, wenn angeordnet wird, aus welchem Personenkreis das Familiengericht einen Pfleger zu benennen hat, wie etwa aus dem Kreis der Tanten und Onkel des betreffenden Kindes.