Rz. 11

Durchaus beliebt ist die Anordnung einer Dauervollstreckung gemäß § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB bis zur Erreichung eines gewissen Alters eines minderjährigen Erben oder Vermächtnisnehmers ("Dauertestamentsvollstreckung").[21] Schließlich wird so verhindert, dass das Kind mit Volljährigkeit an die Erbschaft oder an das Vermächtnis gelangt. Das wäre ohne eine Anordnung und bei der Einsetzung eines Pflegers der Fall, da eine Pflegschaft mit der Volljährigkeit endet. Zudem unterliegt ein Testamentsvollstrecker nicht der familiengerichtlichen Aufsicht und hat auch nicht einzelne Rechtsgeschäfte durch das Familiengericht genehmigen zu lassen. Ebenfalls kann ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, nicht der Berufung einer Person als Testamentsvollstrecker widersprechen. Dies ist gegen die berufene Person als Pfleger bzw. als Vormund möglich (§ 1778 Abs. 1 Nr. 5 BGB, ggf. bei einem Pfleger i.V.m. § 1915 BGB).

Zu einer Interessenkollision kann es kommen, da dem Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker verschiedene Rechte zustehen, wie etwa die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), die unaufgeforderte Benachrichtigung (§ 2218 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB), der vorherige Freigabeanspruch nach § 2217 BGB und die Anhörungspflicht des Testamentsvollstreckers vor Ausführung des Auseinandersetzungsplans (§ 2204 Abs. 2 BGB), aber auch der Anspruch auf Entlassung (§ 2227 BGB). Diese Rechte des Erben bzw. des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Testamentsvollstrecker werden schließlich von dem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Das bedeutet, dass selbst bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung etwa der längerlebende Elternteil oder der geschiedene Elternteil als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes gewissen Einfluss auf den Testamentsvollstrecker nehmen kann, was im Einzelfall unerwünscht sein kann. Ebenfalls kann eine Interessenkollision vorliegen, wenn eine Person, die nicht Elternteil ist, gleichzeitig als Testamentsvollstrecker und als Pfleger berufen wird, dann unter Ausschluss des gesetzlichen Vertreters hinsichtlich der Verwaltung der Erbschaft (§ 1638 BGB).

 

Rz. 12

 

Praxishinweis

Grundsätzlich sollte vermieden werde, dass einerseits der Testamentsvollstrecker und andererseits der Pfleger bzw. der Elternteil als gesetzlicher Vertreter personenidentisch sind.[22]

[21] Vielen Eltern erscheint das Vollenden des 25. Lebensjahres als angemessen.
[22] So auch Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 15 Rn 322.

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