Rz. 59

Der Pfleger hat zunächst ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen des Kindes zu erstellen und beim Familiengericht einzureichen (§§ 1915, 1802 BGB).[89] Verschiedene Rechtsgeschäfte bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung (§§ 1811, 1812, 1813, 1821 und 1822 BGB). Der Pfleger ist verpflichtet, Geld verzinslich (§ 1806 BGB) und mündelsicher anzulegen (§ 1807 BGB). Teilweise ist ein Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB einzutragen. Aus § 1804 BGB ergibt sich das Verbot von Schenkungen. Das Familiengericht beaufsichtigt den Pfleger (§ 1837 Abs. 2 BGB). Neben der Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aus § 1802 BGB ist der Pfleger zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet; das Familiengericht hat die Rechnungslegung zu prüfen (§§ 1840, 1843 BGB). Er ist dem Familiengericht auch auskunftspflichtig (§ 1839 BGB). Die Vermögenserträge hat der Pfleger dem Kind (also dem gesetzlichen Vertreter) zu Unterhaltszwecken zur Verfügung zu stellen (§§ 1649, 1602 Abs. 2 BGB).[90] Er darf auch nicht das eigene Vermögen mit dem Vermögen des Pfleglings vermengen (§ 1805 BGB). Der Pfleger verwaltet auch die Surrogate (§ 1638 Abs. 2 BGB), etwa nicht nur den eigentlichen Pflichtteilsanspruch, sondern auch die daraus resultierende Geldzahlung.[91]

[89] Zur Tätigkeit: Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, Rn 4011.
[90] Enzensberger/Maar, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, § 4 Rn 4.
[91] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 8 Rn 86.

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