Rz. 28

Nachfolgend werden Gestaltungsziele vorgeschlagen, die etwa Großeltern verfolgen könnten, wenn sie ihre minderjährigen Enkel letztwillig begünstigen wollen. Entsprechendes gilt auch für Fremde, wenn etwa Paten ihr Patenkind letztwillig bedenken möchten. Dafür bietet das Gesetz folgende Möglichkeiten:

Soll das Familiengericht keine Kenntnis von dem letztwilligen Vermögenserwerb des Kindes erlangen, kann von der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses an das Familiengericht befreit werden (§ 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Zu der Art und Weise der Verwendung des letztwilligen Erwerbs sind Verwaltungsanordnungen möglich (§ 1639 BGB). So könnte bspw. festgelegt werden, dass das minderjährige Kind bis zu seinem 18. Lebensjahr bspw. ein wertgesichertes, monatliches Taschengeld oder finanzielle Zuwendungen zur Förderung eines bestimmten Hobbys oder der Ausbildung erhält.
Der Erblasser kann anordnen, dass das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder sogar des Pflichtteils[63] – gemäß § 1638 BGB ausgeschlossen wird. Er kann auch lediglich einen Elternteil von der Vertretung ausschließen. Dann kann er die Person des Pflegers benennen sowie eine (ggf. teilweise) befreite Pflegschaft vorsehen. Alternativ kann der Erblasser eine (Dauer-)Testamentsvollstreckung anordnen.
[63] OLG Hamm FamRZ 1969, 662.

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