Rz. 65

Der Erblasser kann darüber hinaus Anordnungen zur Verwaltung des Vermögens verfügen (§§ 1915, 1803 BGB).[94] Dabei ist zu fordern, dass der Erblasser auch spezielle Vorgaben machen kann, bspw. wie das Vermögen und die Erträge zugunsten des Kindes eingesetzt bzw. nicht eingesetzt werden sollen, also welche Art von Ausgaben der Pfleger tätigen darf und inwieweit ihm dabei ein Ermessen zusteht.[95]

 

Rz. 66

Muster 16.13: Anordnung zur Vermögensverwaltung

 

Muster 16.13: Anordnung zur Vermögensverwaltung

Der Pfleger wird hiermit angewiesen, das meinen Kindern von mir zugewendete Vermögen so zu verwalten, dass ihre jeweilige schulische und berufliche Ausbildung sichergestellt ist. Hierbei sollen je nach individuellen Fähigkeiten auch Auslandsaufenthalte für Schul-, Studien-, Berufsausbildungs- oder Praktikumszeiten ermöglicht werden.[96]

[94] Groll/Steiner/Fröhler, Erbrechtsberatung, § 14 Rn 30.
[95] Horn, ZEV 2013, 297, 302.
[96] Groll/Steiner/Fröhler, Erbrechtsberatung, § 14 Rn 14.39.

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