Rz. 10

Ein Vormund ist für das minderjährige Kind durch das Familiengericht zu bestellen (§ 1773 BGB), wenn

es nach dem Tod beider Elternteile nicht unter elterlicher Sorge steht,
die Eltern weder in den die Person oder in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt sind oder
wenn der Familienstand nicht zu ermitteln ist.

Soweit die Vertretungsmacht des Vormundes in den Fällen der §§ 1795, 1796 BGB (Interessenkollision) ausgeschlossen sein sollte, ist für das vorzunehmende Rechtsgeschäft ebenfalls ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§§ 1794, 1909 Abs. 1 BGB). Wird eine Ergänzungspflegschaft erforderlich, hat der Vormund dies dem Familiengericht anzuzeigen (§ 1909 Abs. 2 BGB).

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