Rz. 17

Neben der testamentarischen Entziehung des Verwaltungsrechts für einen Elternteil hinsichtlich des Teilbereichs Wahrnehmung der Rechte des minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker (vgl. Rdn 11) nach § 1638 BGB kann der Erblasser die Person des Pflegers bestimmen (Pflegerbenennungsrecht nach §§ 1638, 1909, 1917 BGB).[34]

Befürchtet der Erblasser, der vertretungsberechtigte Elternteil könnte für den minderjährigen Erben die durch die Testamentsvollstreckungsanordnung beschränkte Erbschaft nach §§ 2033, 2371 ff. BGB verkaufen, sollte er dem vertretungsberechtigten Elternteil auch insoweit ausdrücklich das Verwaltungsrecht entziehen (§ 1638 BGB).[35]

Stets sollte der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, so dass die Annahme einer unzulässigen Interessenkollision geringer wird, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter bzw. Pfleger ist.[36]

 

Rz. 18

Muster 16.1: Benennung eines Pflegers bei Testamentsvollstreckung

 

Muster 16.1: Benennung eines Pflegers bei Testamentsvollstreckung

Nach meinem Tod ist meine geschiedene Ehefrau alleinige gesetzliche Vertreterin meines noch minderjährigen Kindes _________________________, das ich zu meinem Alleinerben berufen habe. Ich entziehe ihr das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Teilbereiches Wahrnehmung der Rechte des Alleinerben gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§ 1638 BGB). Von dem Verwaltungsrechtsentzug ist auch eine Erklärung einer Ausschlagung und die Vertretung bei einem Erbschaftskauf umfasst. Das Verwaltungsrecht und insoweit auch die Vertretung sollen durch _________________________, ersatzweise durch _________________________, wahrgenommen werden, die ich in dieser Rangfolge als Pfleger benenne (§ 1917 Abs. 2 BGB). Der jeweilige namentlich benannte Pfleger ist von allen Beschränkungen befreit, die das Gesetz für einen Pfleger zulässt (§§ 1852 ff., 1917 Abs. 2 BGB). Ein "fremder", vom Gericht bestellter Pfleger ist nicht befreit.

 

Rz. 19

 

Praxishinweis

Da nicht genau zu prognostizieren ist, ob das Familiengericht im konkreten Einzelfall der Auffassung ist, ein Pfleger sei ab Beginn der Testamentsvollstreckung für die Vertretung der minderjährigen Kinder erforderlich, sollte in jedem Testament und Erbvertrag vorsorglich eine Person für das Amt des Pflegers benannt werden.

[34] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 15 Rn 155.
[35] Enzensberger/Maar, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, § 4 Rn 19.
[36] Vgl. Groll/Steiner/Fröhler, Erbrechtsberatung, § 14 Rn 14.52 f.

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