Rz. 45
Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben ("Verwaltungsanordnungen"; § 1639 BGB). Dies umfasst Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche. Zu bestimmten Verwaltungsanordnungen können auch der Vormund nach § 1803 BGB und der Pfleger nach §§ 1915, 1803 BGB verpflichtet werden. Ohne eine Verwaltungsanordnung sieht das Gesetz bei der Verwaltung des Vermögens des minderjährigen Kindes durch die Eltern vor, dass die Substanz im Grundsatz unberührt bleibt (vgl. § 1649 BGB). Das Kindesvermögen soll grundsätzlich nicht für Unterhalt oder die Erhöhung des Lebensstandards verbraucht werden, was sich aus § 1602 Abs. 2 BGB ergibt. Eltern haben Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1652 BGB).
Rz. 46
Innerhalb von Verwaltungsanordnungen gemäß § 1639 BGB kommen bspw. Vorgaben zur Liquidität, zu Rücklagen, zur Vermögensstreuung etc. in Betracht. Die Eltern können aber mit Zustimmung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen (§§ 1639 Abs. 2, 1803 Abs. 2, 3 BGB).
Solche Anordnungen sind grundsätzlich nicht zu empfehlen, weil der Erblasser kaum abschätzen kann, welche Maßnahmen im Einzelnen in der Zukunft sinnvoll sind. Wenn er den Eltern die Verwaltung nicht belassen will, sollte er eine zuverlässige Person seines Vertrauens als Pfleger benennen, die freie Hand bei den Verwaltungsentscheidungen hat.
Rz. 47
Muster 16.7: Verwaltungsanordnung bei Begünstigung des Enkelkindes
Muster 16.7: Verwaltungsanordnung bei Begünstigung des Enkelkindes
Hinsichtlich der Begünstigung meines Enkelkindes _________________________ durch das zuvor ausgesetzte Barvermächtnis verfüge ich folgende Verwaltungsanordnungen nach § 1639 BGB. Der Barbetrag ist mündelsicher anzulegen. Über diesen Betrag soll mein Enkelkind _________________________ erst mit Volljährigkeit verfügen können. Zuvor soll er monatlich ein Taschengeld von _________________________ EUR erhalten. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2015 = 100) ab dem Monat der heutigen Testamentserrichtung bis zu dem Monat des Erbfalls, so ändert sich der monatliche Rentenbetrag in gleichem Maße. Eine Anpassung ist sodann jeweils nach 12 Monaten vorzunehmen. Darüber hinaus können aus dem Vermächtnis Bücher zu Ausbildungszwecken im weitesten Sinne bezahlt werden.
Rz. 48
Einkünfte aus dem Kindesvermögen dienen gemäß § 1649 Abs. 1 S. 1 BGB zur Bestreitung des Kindesunterhaltes. Unter Billigkeitsgesichtspunkten können u.U. Vermögenseinkünfte des Kindes (nicht auch Arbeitseinkünfte!) für den eigenen Unterhalt der Eltern und der Geschwister verwendet werden (§ 1649 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Unterhaltsbedürftigkeit wird nach § 1603 BGB dabei nicht vorausgesetzt. M.E. kann dieses Recht der Eltern bzw. eines Elternteils ausgeschlossen werden. Diese Vorschrift sollte nicht überbewertet werden. Da nur Vermögenseinkünfte in Betracht kommen, dürften solche Möglichkeiten der Eltern nur bei großen Vermögen bestehen, deren Erträge auch tatsächlich ins Gewicht fallen.
Rz. 49
Muster 16.8: Ausschluss des Unterhaltsverwendungsrechts
Muster 16.8: Ausschluss des Unterhaltsverwendungsrechts
Meinem geschiedenen Ehemann entziehe ich das Recht, Einkünfte meiner Kinder aus dem Vermögen, das sie von mir erben werden, nach § 1649 Abs. 2 S. 1 BGB zu seinem eigenen Unterhalt zu verwenden.
Rz. 50
Ein Ehegatte könnte die Sorge haben, dass sein geschiedener Ehegatte als gesetzlicher Vertreter seines Kindes nach seinem Erbfall den Pflichtteil einzieht und diesen Betrag bspw. durch Spekulationen vernichtet oder rechtswidrig für eigene Zwecke verwendet. Zur Regelung dieses Risikos kann er sich zu eigen machen, dass auch hinsichtlich des Pflichtteils Verwaltungsanordnungen nach § 1639 BGB angeordnet werden können.
Rz. 51
Muster 16.9: Verwaltungsanordnung bei Pflichtteil
Muster 16.9: Verwaltungsanordnung bei Pflichtteil
Da ich meinen Sohn _________________________ enterbt habe, steht diesem der Pflichtteilsanspruch zu. Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2303, 2325, 2329 BGB treffe ich eine Verwaltungsanordnung nach § 1639 BGB, wonach dieser geltend zu machen und einzuziehen ist sowie der eingezogene Pflichtteilsbetrag auf einem Sperrkonto mündelsicher anzulegen ist. Er soll nicht, soweit zulässig, für seinen Unterhalt etc. verwendet werden. Der Betrag ist meinem Sohn erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres auszuhändigen. Ich weise auf die Pflicht nach § 1640 BGB hin, wonach mein geschiedener Ehegatte als gesetzlicher Vertreter meines Kindes dem Familiengericht ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat (§ 1640 BGB).
Rz. 52
Die Verwaltungsanordnungen können von dem zuständigen Familiengericht mittels geeigneter und in seinem Ermessen stehenden Maßnahmen durchgesetzt werden und im Falle der Zuwiderhandlung nach § 1664 BGB zum Schadensersatz verpflichten. A...