Rz. 41

Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 282, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 42

Anknüpfungspunkt im Franchising ist hier regelmäßig eine Verletzung der (vorvertraglichen) Aufklärungspflicht des Franchisegebers. Allgemein gilt, dass aufgrund des Charakters eines Franchise-Vertrages als Dauerschuldverhältnis die Parteien bei den Vertragsverhandlungen im weitesten Sinne gegenseitig zur Offenlegung sämtlicher für die Zusammenarbeit erheblicher Faktoren verpflichtet sind.[86] Den Franchisegeber treffen bei den Vertragsverhandlungen grundsätzlich zwei Arten von Pflichten: Es ist ihm zum einen verboten, den (potenziellen) Franchisenehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen oder in die Irre zu führen (Täuschungsverbot). Zum anderen ist der Franchisegeber verpflichtet, den (potenziellen) Franchisenehmer über solche Umstände aufzuklären, die alleine ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung der anderen Partei durch deren Kenntnis beeinflusst wird (Aufklärungspflicht im engeren Sinne),[87] wobei insbesondere diejenigen für den geschäftlichen Erfolg des Franchisenehmers relevanten Umstände betroffen sind, mit denen der Franchisegeber aufgrund seiner Kenntnis des Systems und dessen Wirkungsweise am Markt besser vertraut ist.[88] Die Aufklärungspflichten des Franchisegebers dürfen aber deshalb nicht überspannt werden, weil es grundsätzlich den Vertragsparteien selbst obliegt, sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen zu verschaffen.[89] In diesem Zusammenhang hat das OLG Frankfurt[90] jüngst entschieden, dass die Vorverlagerung der Aufklärungspflichten des Franchisegebers auf den Abschluss von Reservierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem möglichen späteren Franchise-Vertrag stehen, ausscheidet. Dies wird damit begründet, dass es sich bei Reservierungsvereinbarung und Franchise-Vertrag aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung und des abweichenden Leistungsumfangs um zwei unterschiedliche Verträge handelt.

Allgemeinverbindliche Vorgaben dafür, was der Franchisegeber dem Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkret mitzuteilen und vorzulegen hat, lassen sich nicht aufstellen.[91] Art und Umfang dieser Aufklärungspflicht hängen dabei ab von

den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben,[92]
Informationsbedarf und Möglichkeiten des Aufzuklärenden zur eigenen Informationsbeschaffung und
Informationsmöglichkeiten und Funktion des zur Aufklärung Verpflichteten.

Der Franchisegeber muss im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf achten, dass er dem Franchisenehmer die relevanten Informationen rechtzeitig zukommen lässt. In Abwesenheit fester Fristen hat sich in der Praxis der Grundsatz verfestigt, dass ein angemessener Zeitraum zur Kenntnisnahme der Informationen vor Vertragsschluss nicht mehr gegeben ist, wenn die Informationen später als zwei Wochen vor dem Vertragsschluss vorgelegt werden.[93]

 

Rz. 43

Nach der Rechtsprechung[94] lässt sich inzwischen ein "Katalog" von Informationen erstellen, die der Franchisegeber grundsätzlich wahrheitsgemäß offenzulegen hat:

Stand und Entwicklung (ggf. betriebswirtschaftliche Kennzahlen) vergleichbarer Franchise-Betriebe im System;
Erfahrungsgemäß erforderlicher Arbeits- und Kapitaleinsatz des Franchisenehmers;[95]
Realistische Rentabilitätsvorschau;[96]
Leistungen der Systemzentrale.

Insbesondere dürfen Angaben des Franchisegebers zu erzielbaren Umsätzen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Angaben auf Grundlage von Schätzungen erfordern einen eindeutigen Hinweis darauf durch den Franchisegeber.[97] Vom Franchisegeber im Vorfeld des Vertragsschluss gemachte Prognosen, z.B. zu Umsatz und Ertragskraft des Systems stellen ungeachtet der bestehenden funktionellen Aufklärungspflicht[98] aber keine haftungsbegründenden Prospektangaben dar, wie das OLG München[99] in seinem "Aufina-Urteil" festgestellt hat.

Wenngleich noch nicht abschließend geklärt, so hat der Franchisegeber nach wohl überwiegender Auffassung[100] im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung darüber aufzuklären, ob er Einkaufsvorteile erzielen wird und ob er diese für sich einbehält oder an den Franchisenehmer weitergibt.

Im Gegensatz hierzu besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Pflicht des Franchisegebers,

den Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit aufzuklären oder für ihn umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Franchisenehmer selbst erstellen kann; der Franchisegeber als Vertragspartei hat nicht die Aufgabe eines Existenzgründungsberaters;[101]
auf eigene Kosten eine ins Einzelne gehende Rentabilitätsuntersuchung durchzuführen und dem Franchisenehmer für die Richtigkeit einzustehen;[102]
eine Standortanalyse dur...

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