Franchise-Vertrag
zwischen
der _____ (Name, Rechtsform, Straße, Ort)
– fortan: "Franchisegeberin" –
und
Herrn/Frau _____ (Name, Straße, Ort)
– fortan: "Franchisenehmerin" –
Präambel
Die Franchisegeberin betreibt unter der Bezeichnung _____ (fortan: "Marke") Geschäftslokale, in denen ein _____ (Franchisekurzbeschreibung) vertrieben wird; dies unter einer einheitlichen Aufmachung, insbesondere betreffend Nutzung der Marke, Dekor, Ausstattung, Betriebsmethoden und Verfahrensweise.
Die Franchisenehmerin wünscht im Wege des Franchising an dem Konzept der Franchisegeberin zu partizipieren. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien nunmehr Folgendes:
Artikel 1 Vertragsgegenstand/Vertragsgebiet
(1) |
Die Franchisegeberin erteilt der Franchisenehmerin das Recht, unter der Marke ein Einzelhandelsgeschäft in _____ (Straße, Ort) (fortan: "Geschäftsbetrieb") zu betreiben. Dieses Recht wird der Franchisenehmerin persönlich gewährt. Eine vollständige oder teilweise Übertragung dieses Rechtes auf einen Dritten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Franchisegeberin zulässig. |
(2) |
Während der Dauer dieses Vertrages ist die Franchisenehmerin berechtigt und verpflichtet, für den Geschäftsbetrieb die Marke der Franchisegeberin sowie Symbole, Embleme, Werbesprüche und sonstige Kennzeichen und alle sonst zum Konzept der Franchisegeberin gehörenden Bezeichnungen und Anwendungsmerkmale zu nutzen. Dies gilt auch für künftige Marken, Symbole, Werbesprüche und sonstige Kennzeichnungen. |
(3) |
Dieser Vertrag begründet keine Übertragung der Marke. Diese darf im Übrigen nur im Zusammenhang mit dem Betrieb und/oder der Bewerbung des Geschäftsbetriebes genutzt werden. Die Franchisegeberin verpflichtet sich jedoch, die Marke während der Laufzeit dieses Vertrages auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter zu verteidigen. |
(4) |
Die Franchisegeberin wird während der Dauer dieses Vertrages im Postleitzahlengebiet _____ (oder sonstige geographische Umschreibung des geschützten Gebietes) keinem Dritten ein Recht zum Betrieb eines _____ Geschäftsbetriebes einräumen bzw. in eigener Regie in diesem Postleitzahlenbereich einen Geschäftsbetrieb eröffnen und/oder unterhalten. |
Artikel 2 Vertragsdauer
(1) |
Dieser Vertrag beginnt am _____ und wird bis zum _____ fest abgeschlossen. Er verlängert sich danach stillschweigend um weitere Vertragsperioden von jeweils drei Jahren, wenn er nicht spätestens sechs Wochen vor Vertragsende bzw. Ende einer weiteren Vertragsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Auch ohne ausdrückliche Kündigungserklärung endet der Vertrag spätestens nach Ablauf von 20 Vertragsjahren. |
(2) |
Eine Kündigung dieses Vertrages ist – mit Ausnahme der vorgenannten Kündigungsfristen – nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei schuldhaft gegen die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Unterlassung/Beseitigung des Verstoßes nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. |
(3) |
Ist der Geschäftsbetrieb nicht spätestens _____ Monate nach Vertragsunterzeichnung eröffnet, so steht der Franchisegeberin das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu. Sind die ursächlichen Umstände nicht von der Franchisenehmerin zu vertreten, so verlängert sich der Zeitraum um die entsprechende Verzögerung, längstens jedoch auf einen Zeitraum von _____ Monaten. Für etwaige Aufwendungen hat die Franchisenehmerin keinen Ersatzanspruch. |
(4) |
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. |
Artikel 3 Vorbereitung und Übernahme des Geschäftsbetriebes
(1) |
Die Franchisegeberin ist Mieterin des Ladenlokals, in welchem der Geschäftsbetrieb betrieben werden soll. Der bestehende Mietvertrag ist der Franchisenehmerin bekannt. Für die feste Vertragsdauer dieses Vertrages hat die Franchisenehmerin den als Anlage 1 beigefügten Untermietvertrag abgeschlossen. Im Falle einer Verlängerung dieses Vertrages werden die Parteien einvernehmlich über einen Eintritt der Franchisenehmerin in den von der Franchisegeberin abgeschlossenen Mietvertrag verhandeln. |
(2) |
Der Geschäftsbetrieb ist von der Franchisegeberin bereits vollständig eingerichtet worden. Dies betrifft insbesondere die Einrichtungsgegenstände, die in der Inventarliste nach Maßgabe der Anlage 2 ausgewiesen sind. Hinsichtlich dieser Einrichtungsgegenstände sind sich die Parteien darüber einig, dass diese im Eigentum der Franchisegeberin verbleiben und am Ende der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben sind. Sofern einzelne Einrichtungsgegenständ... |