Rz. 49

Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ist oftmals eröffnet, da der Franchise-Vertrag aus Gründen eines vertraglichen Gleichlaufs für alle Systempartner in der Regel einheitlich abgefasst wird und daher als Formularvertrag i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1, 2 BGB einzuordnen ist.[118] Derartige "Formularverträge" unterliegen folglich der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

 

Rz. 50

Ist der Franchisenehmer Verbraucher, unterliegt der Franchise-Vertrag uneingeschränkt der AGB-rechtlichen Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Ist der Franchisenehmer Unternehmer – was grundsätzlich nahe liegt –, hat dies eine nur beschränkte Inhaltskontrolle zur Folge (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).

Problematisch waren lange Zeit[119] die Existenzgründerfälle, in denen der Franchisenehmer erst durch die Unterzeichnung des Franchise-Vertrages eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Der BGH[120] hat nunmehr entschieden, den Franchisenehmer auch in diesem Fall als "Unternehmer" anzusehen. Dies erscheint interessengerecht, da dieser durch den Vertragsschluss seiner Entscheidung Ausdruck verleiht, fortan unternehmerisch tätig werden zu wollen. Damit einher geht das "Signal", nunmehr das Sonderrecht der Kaufleute für sich beanspruchen zu wollen.[121]

Dass damit gem. § 310 BGB nur eine eingeschränkte AGB-Kontrolle des Franchise-Vertrages einhergeht, verringert den Schutz des Franchisenehmers aber nur unwesentlich. Denn auch der Unternehmer ist gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB gegen eine unangemessene Benachteiligung durch Regelungen geschützt, die insbesondere wesentlich von Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen.

Beispielhaft im Bereich der AGB-Kontrolle ist die "Apollo-Entscheidung" des BGH[122] anzuführen, nach der jedenfalls Klauseln, die dem Franchisenehmer eine Kündigung des Vertrages mit einer Frist von nur drei Monaten zubilligen, ohne dass ein "wichtiger Grund" für eine solche Kündigung hinzutritt, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sind.

[118] Plassmeier, Internationales Franchising, S. 49; Liesegang, BB 1991, 2381; Schreiber, Jura 2009, 115, 117.
[119] Bejahend: OLG Koblenz NJW 1987, 74 f.; OLG Oldenburg BB 2001, 2499 f.; Palandt/Grüneberg, § 310 Rn 2.
[121] OLG Oldenburg BB 2001, 2500.
[122] BGH NJW-RR 2003, 1635 ff.; vgl. auch Heil/Wagner, in: Münchener Vertragshandbuch Bd. 2, Wirtschaftsrecht I, S. 553 f.

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