Rz. 54
Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:
I. Der Testamentsvollstrecker amtiert zuerst
1. Nachlasssicherung
Rz. 55
Hier stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Auf den ersten Blick scheint kein Bedürfnis für eine Nachlasssicherung zu bestehen, da der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet. Um jedoch die Kontrollrechte der unbekannten Erben wahrnehmen zu können, kann ein Bedürfnis für einen Nachlasspfleger mit beschränktem Aufgabenkreis notwendig sein. Anders sieht das allerdings das Kammergericht: "Solange ein vertrauenswürdiger Testamentsvollstrecker im Amt ist, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte der unbekannten Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung und Herausgabe des Nachlasses."
Rz. 56
Besteht Streit über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, in der die Testamentsvollstreckung angeordnet wird, kann die Anordnung der Nachlasspflegschaft in Betracht kommen. Ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers besteht, wenn nicht ohne umfängliche Ermittlungen festgestellt werden kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist; dies ist auch dann der Fall, wenn Zweifel an der wirksamen Anfechtung eines Erbvertrags bestehen. Auch das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers lässt das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft nicht entfallen, wenn der Erblasser diesen ausgewechselt hat und dies eine Beeinträchtigung des Vertragserben darstellt.
Rz. 57
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser testierunfähig war, so wird das bei Gefährdung des Nachlassbestandes bestehende Fürsorgebedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft im Dienste der endgültigen Erben nicht durch eine im Testament bestimmte Testamentsvollstreckung ausgeräumt, wenn der Erblasser dem Testamentsvollstrecker weitgehende Befugnisse zugestanden hat, die die Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung voraussetzen.
2. Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Rz. 58
Für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist der Testamentsvollstrecker nicht passiv prozessführungsbefugt, § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB. Berechtigt wäre aber der Nachlasspfleger. Der Pflichtteilsberechtigte könnte hier einen Antrag nach § 1961 BGB stellen.
3. Erbenermittlung
Rz. 59
Da die Erbenermittlung keine originäre Verpflichtung des Testamentsvollstreckers darstellt, kann auch insoweit eine Anordnung der Nachlasspflegschaft erforderlich sein.
4. Abrechnung der Vergütung
Rz. 60
Auch für die Abrechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers kann bei unbekannten Erben die Anordnung der Nachlasspflegschaft erforderlich sein.
II. Der Nachlasspfleger amtiert zuerst
Rz. 61
Regelmäßig wird der Nachlasspfleger für die Aufgabenkreise "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben" bestellt. Sobald dann der Testamentsvollstrecker sein Amt annimmt, müsste die Nachlasspflegschaft zur Klarstellung entsprechend beschränkt werden: "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, soweit diese Aufgaben nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählen; Ermittlung der Erben".
Im Übrigen kann der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben immer nur insoweit tätig werden, als es die Erben könnten, §§ 2211, 2212 BGB.
III. Exkurs: Rechte des Nachlasspflegers gegenüber dem Testamentsvollstrecker
Rz. 62
▪ |
Auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, § 2216 BGB |
▪ |
Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses |
▪ |
Information, §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB |
▪ |
Auskunft (nur auf Verlangen), §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB |
▪ |
Jährliche Rechnungslegung, § 2218 Abs. 2 BGB |
▪ |
Anhörung zum Teilungsplan, § 2204 Abs. 2 BGB |
▪ |
Anspruch auf Auseinandersetzung, § 2204 Abs. 1 BGB |
▪ |
Anspruch auf Schadensersatz, § 2219 BGB |
▪ |
Unterlassung von Schenkungen, § 2205 S. 3 BGB |
▪ |
Überlassung bestimmter Nachlassgegenstände, § 2217 BGB |
Rz. 63
Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers zum Nachlasspfleger ist theoretisch möglich, jedoch ist eine solche Ämtervermischung unzweckmäßig.
Im Fall der Nachlassverwaltung werden die Kompetenzen des Testamentsvollstreckers vom Amt des Nachlassverwalters verdrängt, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB.
IV. Zusammenfassender Überblick
Rz. 64
Nachlasspfleger:
▪ |
Vertreter der unbekannten Erben |
▪ |
Aufgaben: Sicherung des Nachlasses und Ermittlung der Erben |
▪ |
Verfügungsrecht der Erben bleibt daneben bestehen |
▪ |
Anordnung durch das Nachlassgericht, §§ 1960, 1961 BGB |
▪ |
Auswahl des Pflegers durch das Nachlassgericht |
▪ |
Überwachung durch das Nachlassgericht, § 1862 (§ 1837 a.F.) BGB |
▪ |
Ggf. Genehmigungserfordernis |
▪ |
Festsetzung der Vergütung durch das Nachlassgericht |
Testamentsvollstrecker: