Rz. 2

Das Anlegen von Siegeln wird vom Rechtspfleger (von Amts wegen oder auf Antrag) angeordnet. Er kann dazu andere Organe[1] beauftragen. Maßgebend dafür ist das Landesrecht.

Die Anfertigung eines Protokolls ist erforderlich.

 

Rz. 3

Muster 16.1: Antrag auf Versiegelung

 

Muster 16.1: Antrag auf Versiegelung

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Hiermit zeige ich die Vertretung des Herrn _________________________ an.

Gemäß der dem Gericht vorliegenden letztwilligen Verfügung des Erblassers vom _________________________ wurde Herr _________________________ Alleinerbe. Herr _________________________ hat keinen Zugang zur Wohnung des Erblassers. Da sich in der Wohnung diverse Wertgegenstände befinden und zahlreiche Personen, wie Nachbarn und Freunde des Erblassers, über Schlüssel verfügen, ist eine Versiegelung der Wohnung angezeigt. Der Alleinerbe ist nicht in der Lage, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er befindet sich zurzeit berufsbedingt in den USA.

Um die Entfernung von Nachlassgegenständen zu verhindern, beantrage ich die Versiegelung der Wohnung des Erblassers in der _________________________ Straße.

Rechtsanwalt

 

Rz. 4

Soll die versiegelte Wohnung nach Unterlagen, Wertsachen etc. durchsucht werden, kann auch die Entsiegelung mit anschließender "Wiederversiegelung" angeordnet werden.

 

Rz. 5

Muster 16.2: Beschluss Entsiegelung

 

Muster 16.2: Beschluss "Entsiegelung"

Beschluss

Die Entsiegelung der Wohnung des _________________________ wird angeordnet.

Sicherzustellen sind Wertgegenstände, aktuelle Bankunterlagen, Sparbücher, Kontoauszüge, Bankkarten und Versicherungsunterlagen (insbesondere die aktuelle Brandversicherungsurkunde).

Anschließend ist die Wohnung wieder zu versiegeln und ein Protokoll über den Vorgang für das Nachlassgericht zu fertigen. Dies ist mit der Feststellung zu versehen, ob die Siegel unversehrt waren.

Rechtspflegerin

[1] Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher etc.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?