Rz. 12
Über das Vorhandensein eines Fürsorgebedürfnisses, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen[10] und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Abzustellen ist dabei auf das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.[11] Die Prüfung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft erfolgt im FamFG-Verfahren.
Rz. 13
Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Bedürfnis der Fürsorge für die Sicherung des Nachlasses auftritt, § 344 Abs. 4 FamFG. Die internationale Zuständigkeit folgt dabei aus der örtlichen Zuständigkeit, § 105 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2c RPflG, sofern kein Richtervorbehalt nach § 16 RPflG besteht.
Rz. 14
Auch im Zivilprozess kann die Bedürfnisprüfung eine Rolle spielen, z.B. in einem Rechtsstreit, den ein Nachlasspfleger führt.[12] Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Bevollmächtigter vorhanden, dessen Vollmacht über den Tod hinaus reicht, wird meist ein Fürsorgebedürfnis meistens zu verneinen sein.[13]
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