Rz. 12

Über das Vorhandensein eines Fürsorgebedürfnisses, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen[10] und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Abzustellen ist dabei auf das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.[11] Die Prüfung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft erfolgt im FamFG-Verfahren.

 

Rz. 13

Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Bedürfnis der Fürsorge für die Sicherung des Nachlasses auftritt, § 344 Abs. 4 FamFG. Die internationale Zuständigkeit folgt dabei aus der örtlichen Zuständigkeit, § 105 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2c RPflG, sofern kein Richtervorbehalt nach § 16 RPflG besteht.

 

Rz. 14

Auch im Zivilprozess kann die Bedürfnisprüfung eine Rolle spielen, z.B. in einem Rechtsstreit, den ein Nachlasspfleger führt.[12] Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Bevollmächtigter vorhanden, dessen Vollmacht über den Tod hinaus reicht, wird meist ein Fürsorgebedürfnis meistens zu verneinen sein.[13]

[11] OLG Köln, Beschl. v. 4.1.1989 – 2 Wx 39/88, NJW-RR 1989, 454.
[12] KG, Urt. v. 3.8.1998 – 12 U 2379/97, ZEV 1999, 395.
[13] Zu Einzelheiten siehe BGH, Urt. v. 18.4.1969 – V ZR 179/65, NJW 1969, 1245; Hopt, Die Auswirkungen des Todes des Vollmachtgebers auf die Vollmacht und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, ZHR 133, 305.

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