Rz. 34

Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich um einen Unterfall der Nachlasspflegschaft.[38] Sie bezweckt zweierlei:

1. die Befriedigung der Nachlassgläubiger
2. die Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass, § 1975 BGB.

Der Nachlassverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern ein "amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit." Insoweit ähnelt seine Stellung der eines Insolvenzverwalters, allerdings mit der Besonderheit, dass die volle Befriedigung der Gläubiger angestrebt wird.

[38] BayObLG, Beschl. v. 28.6.1976 – BReg. 1 Z 27/76, BayObLGZ, 1976, 167, 171.

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